Goldhandel als gewerbliche Tätigkeit

Entspricht ein Handel mit Gold nach objektiven Kriterien nicht dem Bild eines Gewerbebetriebs, handelt es sich um eine private Vermögensverwaltung.

Sachverhalt:

Im Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen, die der Steuerpflichtige als Betriebsausgaben im Rahmen eines Goldhandels geltend machte. Am 24.11.2008 gab der Steuerpflichtige eine Gewerbeanmeldung betreffend den Handel, d. h. den Import und Vertrieb von Edelmetallen ab. Für 2008 erklärte er einen kleinen Gewinn, für 2009 dagegen einen Verlust von über 50.000 EUR. Das Finanzamt ließ im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2009 den erklärten Verlust unberücksichtigt, indem es das Vorliegen gewerblicher Einkünfte verneinte. Im Einspruchs- und im sich anschließenden Klageverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, er sei auf den Rat eines Freundes auf die Idee des Goldhandels als nebenberufliche Einkunftsquelle gebracht worden. Über Kontaktleute habe er „im Handschlagsverfahren“ Gold in Ghana eingekauft, das aber letztlich nicht geliefert worden sei und zu dem Verlust geführt habe. Gleichwohl habe seit Beginn der Tätigkeit die Absicht bestanden, gewerblich i. S. v. § 15 EStG tätig zu werden.

Entscheidung:

Das Finanzgericht wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage ab und entschied, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen keine gewerbliche Tätigkeit i. S. v. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG sei, da sie den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten habe. Für die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Verkehrsauffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist.

Maßgeblich ist also nicht die von dem Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung seiner Tätigkeit, wie sie in der Gewerbeanmeldung und der Steuererklärung zum Ausdruck kommt, sondern die Wertung nach objektiven Kriterien. Dabei berücksichtigte das Finanzgericht zunächst, dass der Steuerpflichtige nach eigenen Angaben einen Betrag i. H. v. 18.000 EUR für den privaten Golderwerb eingesetzt und zudem die Tätigkeit nach eigenen Angaben nicht hauptberuflich, sondern nur neben seinem Hauptberuf ausgeübt hat. Darüber hinaus stellte das Finanzgericht fest, dass Maßnahmen zur Eröffnung eines weiteren Abnehmerkreises, zumal außerhalb des eigenen Freundes-, Bekannten- bzw. Verwandtenkreises, nicht ergriffen worden waren. Auch waren keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für geplante (gewerbliche) Kommissionsgeschäfte erkennbar.

Praxishinweis:

Im Streitfall war von besonderer Bedeutung, dass auch Gold seinem Charakter nach als Vermögensanlage geeignet ist und wie bei Wertpapieren angesichts der möglichen Ausnutzung von Wertsteigerungen selbst mit einem häufigen Umschlag von Gold der Bereich der privaten Vermögensverwaltung grundsätzlich noch nicht verlassen wird. Hinzu kam, dass nach Auffassung des Finanzgerichts der Geschehensablauf im Streitfall von einem hohen Maß an unprofessionellem Handeln bei der Abwicklung der letztlich getätigten Geschäfte gekennzeichnet war, das dem Bild eines gewerblich tätigen Goldhändlers nicht entspricht.

FG Hamburg, Urteil v. 23.4.2015, 5 K 115/12, Haufe Index 8140282