Gewinnauswirkung des Holzeinschlags im Forstbetrieb

Reine Durchforstungsmaßnahmen lassen den Buchwert des stehenden Holzes unberührt. Der Einschlag einzelner hiebreifer Bäume und zur Anlegung befestigter Wirtschaftswege führen dagegen zur Buchwertabspaltung.

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob und wie die Anschaffungskosten des stehenden Holzes eines Forstbetriebs gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.

X unterhält einen Forstbetrieb mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Die hier betroffenen Waldflächen von über 200 ha hatte er in 2003 erworben. X erklärte für 2003 Verluste aus den Wirtschaftsjahren 2002/2003 und 2003/2004, die sich daraus ergaben, dass er Abschreibungen auf den Holzbestand als Betriebsausgaben geltend machte und diese den Erlösen aus der Veräußerung des Holzes gegenüberstellte.

Das FA anerkannte die Abschreibungen nicht und erhöhte in der gesonderten Feststellung den Gewinn entsprechend. Dem folgte das FG und wies die Klage ab.

Entscheidung

Das stehende Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut. Dabei ist Wirtschaftsgut nicht der einzelne Baum und auch nicht der gesamte im Eigentum stehende Baumbestand. Wirtschaftsgut ist vielmehr der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand, der sich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine Mindestgröße von 1 ha umfasst. Dieser Bestand gehört zu dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs.

Hieraus ergibt sich für die steuerlichen Auswirkungen eines Holzeinschlags Folgendes:

  • Erst der Einschlag eines gesamten Holzbestands führt zum Untergang eines Wirtschaftsguts und insoweit zu einer Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Beim Einschlag einzelner Bäume ist dies grundsätzlich nicht der Fall. 
  • Bei einem Kahlschlag von Teilflächen findet eine Abspaltung des Buchwerts von dem Bestand an stehendem Holz statt. Bei einem vorgesehenen Verkauf wechselt das eingeschlagene Holz vom Anlage- in das Umlaufvermögen. Die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des eingeschlagenen Bestands gehen in die Herstellungskosten des eingeschlagenen Holzes ein. Die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden im Rahmen der Buchwertabspaltung berücksichtigt. Der Einschlag führt zum Untergang des Wirtschaftsguts und zur Herabsetzung des Buchwerts des stehenden Holzes. 
  • Auch der Einschlag einzelner hiebreifer Bäume zur Endnutzung führt zu einer Abspaltung eines Teilbetrags vom Buchwert des stehenden Holzes, der auf das zum Umlaufvermögen gehörende geschlagene Holz entfällt. Dabei bildet der Teilwert des Bestands die untere Grenze der Buchwertabspaltung. 
  • Reine Durchforstungsmaßnahmen (Einschlag nicht hiebreifer Bäume) führt weder zu einem Bestandsabgang noch zu einer Wertminderung des fortbestehenden Bestands. Die Substanzminderung fällt im Vergleich zur Substanzsicherung des zu erhaltenden Bestands nicht ins Gewicht. Zu den Durchforstungsmaßnahmen rechnet der BFH auch den Einschlag nicht hiebreifer Bäume zur Anlage eines nicht befestigten Rückewegs. Denn dadurch tritt keine Substanzminderung und dauerhafte Wertminderung des Bestands ein. 
  • Die Anlage eines befestigten Wirtschaftswegs oder Lagerplatzes führt dagegen immer zu einer Minderung des Buchwerts des stehenden Holzes durch Abspaltung eines Teilbetrags. Denn ein befestigter Weg ist einer eigenständigen Bewertung zugänglich und stellt ein unbewegliches Wirtschaftsgut dar. Mit dem Entstehen des neuen Wirtschaftsguts verselbständigt sich das auf seiner Fläche stehende Holz zu einem eigenen Bestand, sodass sich ein entsprechender Teil vom bisherigen Wert des stehenden Holzes abspaltet. 

Da das FG keine Feststellungen zum Wert des Holzeinschlags getroffen hatte, musste der BFH das FG-Urteil aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen.

Hinweis

Es handelt sich um ein Musterverfahren, das den Erwerb von Wald in Ostdeutschland nach der Wiedervereinigung betrifft. Wichtig ist, dass der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung und der weit überwiegenden Stimmen im Schrifttum bestätigt, wonach Wirtschaftsgut nicht der einzelne Baum, sondern der - in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende - Baumbestand mit einer Mindestgröße von grundsätzlich 1 ha ist. Diese Mindestgröße gilt allerdings nicht bei der Anlegung befestigter Wege und Plätze, da sich hier das Holz zu einem eigenen Bestand verselbständigt, auch wenn die Mindestgröße nicht erreicht ist.

BFH, Urteil v. 18.2.2015, IV R 35/11, veröffentlicht am 22.4.2015

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