Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist die Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine Erstausbildung durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz verfassungsgemäß.

Die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung zum Berufspiloten aufgrund der Neuregelungen in § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 7.12.2011 sind nicht abziehbar.

Der 14. Senat des FG Düsseldorf hält die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der Kosten einer beruflichen Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses für verfassungsgemäß. Die Neuregelungen verstießen weder gegen das Rückwirkungsverbot nach Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -. noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG

(FG Düsseldorf, Urteil v. 14.12.2011, 14 K 4407/10 F)