Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt absetzbar

Ein Förster, der im überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers ein Dienstzimmer in seinem Wohnhaus unterhält, kann die hierfür entstehenden Kosten in vollem Umfang von der Steuer absetzen. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Dies entschied der 7. Senat des FG Köln.

Geklagt hatte ein Diplom-Forstwirt, der im Streitjahr 2008 für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk leitete. Die Forstbehörde legte besonderen Wert darauf, dass er in der Nähe seines Betreuungsreviers wohnte und in seinem Wohnhaus ein Dienstzimmer einrichtete. In dem Dienstzimmer sollten regelmäßige Sprechzeiten abgehalten werden. Außerdem stellte die Behörde die technische Büroausstattung zur Verfügung. Das Zimmer musste im Krankheitsfall für einen Vertreter des Klägers zugänglich sein. Die Funktionsfähigkeit des Dienstzimmers konnte von der Forstbehörde vor Ort überprüft werden. Für die Unterhaltung des Zimmers erhielt der Kläger monatlich eine steuerfreie Entschädigung von 81,81 EUR. Die darüber hinausgehenden Kosten für das Zimmer von 3.417 EURwollte der Kläger als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte im Hinblick auf die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer lediglich einen Betrag von 1.250 EUR.

Dies sah der 7. Senat anders und gab der Klage insoweit statt. Das Dienstzimmer sei als externes Büro des Dienstherrn zu beurteilen und unterliege nicht der Regelung für häusliche Arbeitszimmer. Unerheblich sei insoweit, dass zwischen dem Kläger und der Forstbehörde kein Mietvertrag über das Dienstzimmer geschlossen worden sei und der Kläger eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten habe. Entscheidend sei vielmehr, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung büromäßiger Arbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den Belangen der Behörde überlagert worden sei.

Die Entscheidung des 7. Senats ist mittlerweile rechtskräftig.

FG Köln, Urteil v. 27.8.2015, 7 K 3561/10

FG Köln, Pressemitteilung v. 4.3.2015