Am 02.12.2015 hat der BFH sechs Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Kompakt und aktuell: Jeden Donnerstag finden Sie auf Ihrem Steuerportal einen Überblick der am Vortag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Lohnsteuerpauschalierung beim Jobticket | Das Wahlrecht, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile beim Erwerb eines Jobtickets zu pauschalieren, wird durch Anmeldung der pauschalierten Steuer ausgeübt. Ein nachträglicher Antrag im finanzgerichtlichen Verfahren ist unbeachtlich. | |
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des beschränkten Abzugs sonstiger Vorsorgeaufwendungen | Die beschränkte Abziehbarkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen (private Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen, Kapitallebensversicherungen) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | |
Befreiende Steuererstattung an den Insolvenzschuldner | Verletzt der Insolvenzverwalter seine Mitwirkungspflichten, kann ihm die Berufung darauf, das FA müsse sich die Kenntnis des ehemals zuständigen FA von der Insolvenzeröffnung zurechnen lassen, verwehrt sein. | |
Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft | Es ist ernstlich zweifelhaft ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, ein buchführungspflichtiger gewerblicher Unternehmer ist. | |
Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters | Wird durch die Berücksichtigung des Verlustanteils eines stillen Gesellschafters die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile negativ, ist diese Summe grundsätzlich negativ hinzuzurechnen. | |
Grundstückserwerb zur Abgeltung eines Abfindungsergänzungsanspruchs | Überträgt der Hoferbe ein Hofgrundstück zur Abfindung des Abfindungsergänzungsanspruchs auf einen anderen Abkömmling des Hofübergebers, ist der Grundstückserwerb nicht von der GrESt befreit. |