Anbieten von Wein ist keine Aufmerksamkeit

Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass dürfen nur zu 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Kosten den steuerlichen Gewinn mindern. Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang.

Der Gesetzgeber hat den Abzug bei der steuerlichen Gewinnermittlung auf 70 % der nachgewiesenen und angemessenen Kosten begrenzt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Des Weiteren ist der Betriebsausgabenabzug von der Erfüllung bestimmter in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG genannten Nachweispflichten abhängig. Schließlich müssen die Bewirtungskosten auf einem gesonderten Konto innerhalb der Buchführung oder einer besonderen Spalte innerhalb der Ausgabeaufzeichnungen ausgewiesen werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Die besondere Aufzeichnungspflicht ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.

Beispiel: Steuerpflichtiger bietet Wein an

A ist als Steuerberater freiberuflich tätig. Im Kalenderjahr 2014 hat er eine Kiste Wein für 200 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 38 EUR erworben. A hat den Wein als Betriebsausgabe abgesetzt und die Vorsteuer von seiner Umsatzsteuer abgezogen. Der Wein ist Rahmen von Besprechungen mit Mandanten in seiner Kanzlei Wein angeboten und gemeinsam getrunken worden. Die zum Abzug von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen Angaben hat A nicht gemacht. Nach einer Betriebsprüfung erkennt die Prüferin die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und versagt auch den Vorsteuerabzug. Damit ist A nicht einverstanden. Bei dem angebotenen Wein handele es sich um eine sog. Aufmerksamkeit, die nicht unter den Begriff der Bewirtungskosten i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG falle.

Hinweis:  Auffassung der Finanzverwaltung

Keine Bewirtung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck), z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt; die Höhe der Aufwendungen ist dabei nicht ausschlaggebend (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR 2012). Daraus könnte man evtl. schließen, dass auch das Anbieten von Wein bei einer geschäftlich veranlassten Bewirtung noch eine übliche Geste der Höflichkeit ist.

Praxis-Tipp: Wein gilt nicht als Aufmerksamkeit

Das FG Münster (Urteil v. 28.11.2014, 14 K 2477/12 E,U, Haufe Index 7604170) ist anderer Auffassung. "Übliche Gesten der Höflichkeit" werden zwar aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen, was sich auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) bezieht und damit nicht für die hier während der Besprechungen getrunkenen Weine gilt. Das Anbieten und Darreichen von Weinen, also von alkoholhaltigen Getränken, anlässlich einer geschäftlich veranlassten Besprechung liegen nach der Überzeugung FG unabhängig vom Wert des konsumierten Weines ihrer Art nach außerhalb dessen, was gewöhnlich bei einer geschäftlich veranlassten Besprechung erwartet werden kann, und überschreiten mithin den Rahmen der Üblichkeit.

Daraus folgt, dass die Bewirtungskostenvorschriften zu beachten sind, wenn man die Auslagen für den Wein zu 70 % als Betriebsausgaben berücksichtigen will. Es müssen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG Aufzeichnungen über den Ort, den Tag, die Teilnehmer, den Anlass der Bewirtung und die Höhe der Aufwendungen für den Wein geführt werden und die Aufzeichnungen müssen nach § 4 Abs. 7 EStG getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben vorgenommen werden.

Schlagworte zum Thema:  Aufmerksamkeit, Bewirtung, Einkommensteuer