Alleinerziehende: Entlastungsbetrag (§ 24b EStG)

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30.07.2010 | Rechtsprechung

Auch wenn beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen, kann nur einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag abziehen.

Hintergrund:

Allein stehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, können bei der Einkommensteuerveranlagung den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen (§ 24b EStG). Mit dieser Regelung sollen die höheren Lebensführungskosten allein stehender Stpfl. berücksichtigt werden, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern führen.

Die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt ist anzunehmen, wenn es in der Wohnung des allein stehenden Stpfl. gemeldet ist (§ 24b Abs. 1 Satz 2 EStG). Ist das Kind bei mehreren Alleinstehenden gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt (§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Keine Regelung enthält das Gesetz für den Fall, dass sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält. Ein solcher Fall lag auch der Entscheidung des BFH zu Grunde. Es ging um einen Stpfl. (A), der mit seiner - von ihm seit 2002 geschiedenen - Ehefrau (B) eine im Streitjahr 2005 neun Jahre alte Tochter (T) hat. T ist bei beiden Eltern gemeldet und hält sich jeweils von Montag nach der Schule bis Mittwoch früh bei A auf, von Mittwoch nach der Schule bis Freitag früh bei B und am Wochenende jeweils zunächst bei A und ab Sonntag Nachmittag bis Montag früh wieder bei B. A übernimmt in den Zeiten, die T bei ihm verbringt, ihre gesamte Betreuung. Das Kindergeld für T wird einvernehmlich an B ausgezahlt.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2005 beantragte A den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG. Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab.

Entscheidung des BFH:

Der BFH hat den Streitfall nicht abschließend entschieden; er sieht noch weiteren Aufklärungsbedarf.

Im Gesetz ist nicht geregelt, wem im Streitfall der Entlastungsbetrag des § 24b EStG zusteht. A und B  erfüllen beide die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags. Beide sind i.S. des § 24b Abs. 2 EStG allein stehend und ihre Tochter (T) gehört aufgrund ihrer Meldung zu beiden Haushalten (§ 24b Abs. 1 Satz 2 EStG).

In den Fällen, in denen das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag nach der gesetzlichen Regelung (§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG) demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) erfüllt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hält sich ein Kind in den Haushalten beider Elternteile in einer den Besuchscharakter überschreitenden Weise auf, ist es i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in den Haushalt desjenigen aufgenommen, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat (BFH, Beschluss v. 14.12.2004 VIII R 106/03, BStBl II 2008, 762).

Diese "Konkurrenzregelung" führt jedoch dann zu keinem Ergebnis, wenn sich das Kind - wie im Streitfall -  in annähernd gleichem zeitlichen Umfang sowohl im Haushalt seiner Mutter als auch in dem seines Vaters aufhält. Für diesen Fall hält es der BFH für sachgerecht, den Berechtigten die Bestimmung zu überlassen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll, unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird. Zur Prüfung dieser Frage geht die Sache nunmehr an das Finanzgericht zurück.

Urteil v. 28.4.2010, III R 79/08, veröffentlicht am 28.7.2010

Alle am 28.7.2010 veröffentlichten Urteile im Überblick

 

QuelleDr. Klaus Schwendy



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