Pauschalierender Landwirt: 1 %-Vorteil für private KfZ-Nutzung ist nicht durch Umsatzsteuer zu erhöhen (OFD)

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28.07.2010 | Finanzverwaltung

Ein Landwirt, der die Besteuerung nach Durchschnittssätzen vornimmt, muss seinen Vorteil aus privater KfZ-Nutzung nicht um eine fiktive Umsatzsteuer erhöhen. Dies hat der BFH kürzlich entschieden. Die OFD Niedersachsen weist ihre Finanzämter nun an, die Rechtsprechung in allen offenen Fällen anzuwenden.

Ein Landwirt aus Niedersachsen versteuerte seine Umsätze gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen. Er nutzte seinen betrieblichen VW Passat auch für private Zwecke und setzte den Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der ertragsteuerliche Wert der Entnahme um eine entnahmebedingte fiktive Umsatzsteuer (nach § 24 UStG) zu erhöhen ist. Die Argumentation: Beim pauschalierenden Landwirt werden die Bruttoaufwendungen für den PKW als Betriebsausgaben abgezogen. Durch den Ansatz der Umsatzsteuer auf den Privatanteil würde eine Korrektur der bisher als Aufwand erfassten Umsatzsteuer erfolgen.

BFH widerspricht Finanzamt

Mit Urteil vom 3.2.2010 (Az. IV R 45/07) hat der BFH eine andere Ansicht geäußert. Nach Auffassung des Gerichts bietet die Anwendung der 1 %-Regelung bei einem pauschalierenden Landwirt keinen Raum mehr für einen gewinnerhöhenden Ansatz einer fiktiven Umsatzsteuer. Für einzelfallbezogene Korrekturen - wie die Hinzurechnung der Umsatzsteuer - ist die 1 %-Regelung als typisierender Ansatz nicht zugänglich. Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG, wonach die Umsatzsteuer auf Entnahmen nicht abziehbar ist, greift nicht ein. Der Grund: Ein pauschalierender Landwirt hat auf die Entnahme keine Umsatzsteuer zu entrichten. Auch wird der pauschalierende Landwirt gegenüber Regelversteuerern nicht bevorzugt, da er von vornherein keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.

Erste Reaktion der Finanzverwaltung

Das Urteil wurde bisher nicht amtlich veröffentlicht. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen weist nun mit aktueller Verfügung darauf hin, dass die BFH-Entscheidung in allen offenen Verfahren anzuwenden ist. Insbesondere werden die ruhenden Rechtsbehelfe in dieser Sache nun im Sinne des BFH-Urteils entschieden.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob sich auch andere Oberfinanzdirektionen zu dieser Thematik äußern werden.

(OFD Niedersachsen, Verfügung v. 29.6.2010, S 2230 – 676 – St 282)


QuelleHaufe Online-Redaktion



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