Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit vorliegen (BMF)

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26.07.2010 | Finanzverwaltung

Das BMF hat die Verzeichnisse der Drittstaaten aktualisiert, zu denen die Gegenseitigkeit gegeben bzw. nicht gegeben ist. Die Änderungen sind kenntlich gemacht.

Mit BMF-Schreiben v. 25.9.2009 (IV B 9 - S 7359/07/10009 (2009/06256372), BStBl I S. 1233) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59-62 UStDV) ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit i. S. d. § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (seit 1.1.2010: § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

BMF, Schreiben v. 23.7.2010, IV B 9 - S 7359/07/10009 (2009/06256372)

Anlage 1: Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)

Anlage 2: Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben)


QuelleHaufe Online Redaktion



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