GmbH-Geschäftsführer: Beratungshonorar als Werbungskosten (BFH)

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26.07.2010 | Rechtsprechung

Honoraraufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers zu der Frage, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Hintergrund:

A, der als Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hatte sich im Oktober 2004 zu der Frage beraten lassen, ob für seine Geschäftsführertätigkeit Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Nach der Vereinbarung mit der Unternehmerberatung sollte A ein Basishonorar i. H. v. 2.900 EUR zahlen, wenn die Krankenkasse eine Sozialversicherungspflicht des A verneinen sollte; außerdem wurde für den Fall, dass Beiträge aus der Vergangenheit erstattet werden sollten, ein „Erstattungshonorar“ in H. v. 12 % der Bruttoerstattungen vereinbart.  -  Ende des Jahres 2004 teilte die Krankenkasse mit, dass A nicht sozialversicherungspflichtig ist. Daraufhin stellte die Beratungsfirma dem A das Basishonorar i. H. v. 3.364 EUR in Rechnung. A überwies diesen Betrag Ende Dezember 2004. - Im Laufe des Jahres 2005 erstattete die Landesversicherungsanstalt die entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in H. v. 31.973 EUR und die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 9.158 EUR. Dem nachfolgend stellte die Unternehmerberatung Erstattungshonorare in H. v. 8.901 EUR und  2.549,81 EUR in Rechnung.  A beglich die Rechnungen im Veranlagungszeitraum 2005.

In seiner Einkommensteuererklärung 2005 gab A an, dass ihm die Sozialversicherungsbeiträge erstattet wurden. Das FA änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 in der Weise, dass es die erstatteten Versicherungsbeiträge nicht mehr zum Sonderausgabenabzug zuließ. Im Einkommensteuerbescheid 2005 wurden die Beratungsaufwendungen weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Entscheidung des BFH:

Dagegen ist der BFH der Auffassung, dass die Beratungshonorare als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Voraussetzung für die Annahme von Werbungskosten ist, dass zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Diese Voraussetzung sieht der BFH im Streitfall als gegeben an. Er geht davon aus, dass mit der Einkunftsart der nichtselbständigen Arbeit die das Arbeitsverhältnis betreffenden bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zusammenhängen und demgemäß auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) Werbungskosten sein können. Auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die mit einer „Beschäftigung“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne einhergehen, weisen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf,  denn eine „Beschäftigung“ in diesem Sinne bedeutet regelmäßig ein Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Deshalb zählen Aufwendungen des Stpfl. zur Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status – insbesondere im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) - zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Veranlassungszusammenhang entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Vorsorgeaufwendungen durch einen beschränkten Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG) entlastet wird. Insbesondere wird dadurch der Beratungsaufwand nicht zu einer Angelegenheit des Sonderausgabenabzugs. Ob der Steuerpflichtige sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, betrifft das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Ebene der Einkommenserzielung, insbesondere die Höhe des vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Gehalts. 

Urteil v. 6.5.2010, VI R 25/09, veröffentlicht am 21.7.2010

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QuelleDr. Klaus Schwendy



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