Kinderbetreuungskosten: Vorläufige Feststellung hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit (BMF)
23.07.2010 | Finanzverwaltung
Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich einiger Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen.
Dies betrifft im Einzelnen folgende Punkte:
- Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten
- Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene
- Werbungskosten bei den Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
- Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
- Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1, 2 EStG
- Höhe des Grundfreibetrags
- Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kinds für Veranlagungszeiträume ab 2002
- Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
- Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I S. 3076, 2004 I S. 69); dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.
BMF, Schreiben v. 22.7.2010, IV A 3 - S 0338/07/10010
Haufe Online Redaktion