Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (BMF)

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22.07.2010 | Finanzverwaltung

Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG wird ein neues Vordruckmuster eingeführt. Mit Wirkung vom 1.1.2010 bzw. 1.7.2010 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) erweitert und an unionsrechtliche Vorgaben angepasst.

Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z. B. weil die Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG). Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich, hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist.

Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG wird das Vordruckmuster USt 1 TS - Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG) - eingeführt. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben v. 12.4.2005 (IV A 6 - S 7279 - 84/05, BStBl I S. 629) eingeführte Vordruckmuster USt 1 TS - Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 4 Satz 3 UStG).

Durch Artikel 7 Nr. 7 i. V. m. Artikel 39 Abs. 9 des JStG 2009 v. 19.12.2008 (BGBl I S. 2794, BStBl 2009 I S. 74) und Artikel 6 Nr. 3 i. V. m. Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010 (BGBl I S. 386, BStBl I S. 334) wurde mit Wirkung vom 1.1.2010 bzw. 1.7.2010 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) erweitert und an unionsrechtliche Vorgaben angepasst.

Danach gilt der Unternehmer, der im Inland eine Betriebsstätte hat und einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG ausführt, nach § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird. Dementsprechend schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für sonstige Leistungen i. S. v. § 13b Abs. 1 UStG, für Werklieferungen und sonstige Leistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG und für Lieferungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG in den Fällen des Vorhandenseins einer Betriebsstätte im Inland im umsatzsteuerlichen Sinne (vgl. Rz. 4 des BMF-Schreibens v. 4.9.2009, IV B 9 - S 7117/08/10001 [2009/0580334], BStBl I S. 1005) nur dann nicht, wenn der Umsatz von dieser Betriebsstätte ausgeführt wird.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

BMF, Schreiben v. 21.7.2010, IV D 3 - S 7279/10/10002


QuelleHaufe Online Redaktion



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