10.03.2010 | Umsatzsteuer
Das Senken des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen auf 7 % hat nicht nur für Unruhe sondern auch für Unsicherheit in der Praxis geführt. Das BMF nimmt sich in seinem Schreiben vom 5.3.2010 der offenen Fragen an und klärt die umsatzsteuerlichen Folgen.
Das BMF stellt klar, dass Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes eine kurzfristige Beherbergung von Personen ist und die Umsätze unmittelbar der Beherbergung dienen. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass der Unternehmer ein klassisches Hotelgewerbe betreibt: auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern oder Ferienwohnungen werden miteinbezogen. Begünstigt ist darüber hinaus auch das Unterbringen von Begleitpersonen in Krankenhäusern.
Das BMF gibt eine Übersicht, welche Leistungen unmittelbar der Beherbergung dienen und welche nicht. Bei Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung bzw. Vermietung dienen, gilt ein Aufteilungsgebot. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt. Hierunter sind Verpflegungsleistungen wie Frühstück oder Getränkevesorgung aus der Minibar zu verstehen.
Auch die Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen unterliegen dem Steuersatz von 7%. Dazu gehört auch die kurzfristige Überlassung von ortsfesten Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern. Unschädlich ist hierbei, dass auch Zugfahrzeuge auf den vermieteten Flächen abgestellt werden.
Übliche Grundsätze für Rechnungsstellung
Für die Rechnungsausstellung gelten die allgemeinen Grundsätze, d.h. bei Ausstellung einer Rechnung muss eine Aufteilung der den verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Anteile vorgenommen werden. Ein Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe ist zulässig, d.h. die Leistungen, die dem gleichen Steuersatz unterliegen, können zusammengefasst werden.
Wurde lediglich ein Pauschalpreis für eine Übernachtung inklusive Frühstück vereinbart, ist gemäß BMF so zu verfahren, dass ein entsprechender Anteil für die Frühstücksleistung geschätzt und herausgerechnet wird. Die Schätzung kann beispielsweise anhand einer Kostenkalkulation zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags vorgenommen werden.
Praxistipp Servicepauschale
Aus Vereinfachungsgründen beanstandet das BMF im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsemfpängers nicht, wenn bestimmte Leistungen wie Frühstück, Kommunikation, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Transport von Personen und Gepäck, Überlassung von Fitnessgeräten, Parkplatzgebühren, die für sich genommen nicht begünstigt wären, in einem Pauschalangebot zusammengefasst werden als „Business-Package“ oder „Servicepauschale“ und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Für diese Leistungen akzeptiert die Finanzverwaltung auch, dass ein Entgeltanteil von 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Dies gilt jedoch nur, soweit keine gesonderten Entgelte vereinbart werden.
Ferner weist das BMF darauf hin, dass dies entsprechend für Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV gilt.
Haufe Online-Redaktion zum BMF-Schreiben vom 5. März 2010
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