09.03.2010 | Finanzverwaltung
Für ausgeführte Beherbergungsleistungen gilt seit diesem Jahr der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Da die kurzfristige Absenkung des Steuersatzes zu erheblichen Anpassungsschwierigkeiten führte, hat das BMF Stellung genommen. Wir informieren über die lohn- und umsatzsteuerlichen Auswirkungen.
Arbeitnehmerfreundliche Abrechnung
Die Finanzverwaltung macht die Umsatzsteuersenkung für Hotels praxistauglich. In dem BMF-Schreiben stellt sie die neuen Grundsätze für das Frühstück bei Auswärtstätigkeiten dar.
In unserem Top-Thema "Frühstücksregeln für Mitarbeiter auf Reisen: Neues BMF-Schreiben" erfahren Sie alle wichtigen Einzelheiten zu dieser neuen Frühstücksregelung.
Umsatzsteuerliche Folgen
Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nur die Umsätze, die der kurzfristigen Beherbergung von Personen dienen. Was nach Auffassung des BMF darunter zu verstehen ist und welche weiteren umsatzsteuerlichen Konsquenzen zu beachten sind zeigt unser Beitrag "Ermäßigter Steuersatz für Beherbergungsleistungen - umsatzsteuerliche Konsequenzen".
Reisekosten: Aktuelle Entwicklungen
Bei der steuerlichen Behandlung von Dienst- bzw. Geschäftsreisen gibt es neben dem ermäßigten Umsatzsteuertarif für die Hotelbrancheweitere weitere wichtige Änderungen. So ermöglicht z. B. der BFH neuerdings den Abzug gemischter Aufwendungen. Unser Top-Thema "Reisekosten: Aktuelle Entwicklungen für Arbeitnehmer und Selbstständige" informiert über diese und weitere aktuelle Entwicklungen bei den Reisekosten.
Haufe Online-Redaktion
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