07.03.2010 | Rechtsprechung
Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten ist eine Erstinvestition, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte des Druckgewerbes dient. Sie ist durch erhöhte Investitionszulage begünstigt.
Entscheidungsstichwörter
Erhöhte Investitionszulage für Trägerfilme und Druckplatten im Druckgewerbe - Abgrenzung zwischen Umlaufvermögen und Anlagevermögen - Unbeachtlichkeit der fehlenden Aktivierung – Betriebsstättenerweiterung
Leitsatz
Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten ist eine Erstinvestition, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte des Druckgewerbes dient. Sie ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 durch erhöhte Investitionszulage begünstigt.
Normkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2
Verfahrensgang
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.1.2007, 1 K 1842/05 (EFG 2007 S. 1465)
BFH, Urteil v. 22.10.2009, III R 14/07, veröffentlicht am 3.3.2010
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Haufe Online-Redaktion
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