08.03.2010 | Rechtsprechung
Ein Einheitswertbescheid kann nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigiert werden, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.
Hintergrund:
A und B hatten an einem 1997 fertiggestellten Bürogebäude Miteigentum erworben. Das Finanzamt hatte darauf im Wege einer Nachfeststellung auf den 1.1.1998 den Einheitswert des Miteigentumsanteils auf 40.200 DM festgestellt (Bescheid v. 23.6.1998). Dabei hatte das Finanzamt zur Ermittlung des Bodenwerts versehentlich – statt einer Fläche von 228 qm – eine Fläche von 2.280 qm zu Grunde gelegt. Am selben Tag setzte das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag auf 281,40 DM fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Am 28.9.2004 stellten A und B den Antrag, den Nachfeststellungsbescheid über den Einheitswert und den Grundsteuermessbescheid mit Wirkung auf den 1.1.2000 zu berichtigen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Es erließ jedoch neue Bescheide, die im Wege der fehlerbeseitigenden Fortschreibung (§ 22 Abs. 3 BewG) die richtige Grundstücksfläche auf den 1.1.2004 berücksichtigten.
Streitig war, ob A und B eine Berichtigung des Nachfeststellungsbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit bereitszum 1.1.2000 verlangen konnten. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, der Bescheid könne nicht mehr berichtigt werden, weil die Frist für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags abgelaufen sei.
Entscheidung des BFH:
Der BFH teilt die Auffassung des FG nicht. Er geht davon aus, dass dem Finanzamt beim Erlass des Einheitswert-Bescheids eine offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) unterlaufen ist, indem es eine Grundstücksfläche von 2.280 qm anstatt 228 qm zugrunde gelegt hat. In dem Zeitpunkt, in dem A und B den Antrag auf Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit stellte – nämlich im Jahre 2004 – war die für die Korrektur der Einheitswertfeststellung zu beachtende Frist bereits abgelaufen. Die Frist hatte mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Nachfeststellung vorzunehmen ist – also mit Ablauf des Jahres 1998 – (§ 181 Abs. 3 Satz 1 AO i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 2 BewG) begonnen und endete nach 4 Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) – also mit Ablauf des Jahres 2002.
Das FG hat allerdings übersehen, dass die Feststellung des EW’s auch der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags sowie der Grundsteuerfestsetzung dient und die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 noch nicht abgelaufen war.
Eine Einheitswertfeststellung kann nämlich auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die Einheitswertfeststellung „für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist“ (§ 181 Abs. 5 Satz 1 AO). Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur eine Vorstufe der Steuerfestsetzung ist: Nachdem das Finanzamt im Einheitswert-Bescheid den Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes festgestellt hat (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 19 Abs. 1 BewG), setzt es im Grundsteuermessbescheid den Steuermessbetrag – durch Multiplikation der Steuermesszahl mit dem Einheitswert – fest (§ 184 Abs. 1 AO, § 13 Abs. 1 GrStG); schließlich setzt die Gemeinde die Grundsteuer fest, wobei sie den Grundsteuermessbetrag mit ihrem Hebesatz multipliziert (§ 27 Abs. 1 GrStG).
Nach Auffassung des BFH ist eine Berichtigung des Einheitswert-Bescheids so lange zulässig, als die Festsetzung der Grundsteuer noch möglich ist (§ 181 Abs. 5 Satz 1 AO). Im Streitfall ist deshalb die Berichtigung des Einheitswert-Bescheids auf den 1.1.1998 mit Wirkung auf den 1.1.2000 vorzunehmen (§ 25 BewG in entsprechender Anwendung).
BFH, Urteil v. 11.11.2009, II R 14/08; veröffentlicht am 3.3.2010
Alle am 3.3.2010 veröffentlichten Enscheidungen im Überblick
Dr. Klaus Schwendy
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