05.03.2010 | Rechtsprechung
Ist ein von den Eltern geltend gemachter Anspruch auf Kindergeld bestandskräftig abgelehnt worden, kann das – selbst antragsberechtigte – Kind keine erneute Entscheidung über den Antrag auf Kindergeld erreichen.
Hintergrund:
Im Streitfall ging es um die im November 1981 geborene A, die nach ihrem Schulabschluss in der Zeit von August 2001 bis Ende Juni 2004 eine Ausbildung absolvierte. Während dieser Zeit lebte A in einer eigenen Wohnung. Von ihren geschiedenen Eltern, die als Bezieher von Sozialleistungen mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig waren, erhielt A keine Unterhaltsleistungen. M – die Mutter der A – hatte zunächst bis einschließlich Dezember 2002 Kindergeld für A erhalten. Ihren im März 2004 erneut gestellten Kindergeldantrag für A lehnte die Familienkasse ab, da die Einkünfte und Bezüge der A im Jahr 2003 den Grenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) von 7.188 EUR überschritten hätten. M hat den ablehnenden Bescheid nicht angefochten; A wurde der Bescheid nicht bekannt gegeben.
Darauf beantragte A selbst die „rückwirkende Auszahlung“ des Kindergeldes an sich. Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung vorgelegen hätten. Ihre eigenen Einkünfte und Bezüge hätten den Grenzbetrag nicht überschritten; denn bei deren Berechnung seien die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuziehen (BVerfG, Beschluss v. 11.1.2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, BFH/NV Beilage 3, 260). Die Familienkasse teilte M hierauf mit, dass der Bescheid über die Ablehnung des Kindergeldes nicht geändert werden könne, da er bestandskräftig sei. A erhielt einen Abdruck des an M gerichteten Bescheids. Auf die Klage der A entschied das Finanzgericht, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld gegeben gewesen seien. Der an M gerichtete Ablehnungsbescheid habe im Verhältnis zu A keine Bindungswirkung entfalten können; er habe somit A gegenüber nicht bestandskräftig werden können.
Entscheidung des BFH:
Diese Auffassung teilt der BFH nicht. A hat nach Ansicht des BFH keinen Anspruch darauf, dass Kindergeld für die hier streitige Zeit festgesetzt und an sie – A – ausgezahlt wird. Einer entsprechenden Festsetzung stehe entgegen, dass die Familienkasse gegenüber M einen - bereits bestandskräftigen - Bescheid erlassen hat, durch den die Festsetzung von Kindergeld zugunsten der M für den betreffenden Zeitraum abgelehnt wurde. Die Bestandskraft dieses Bescheids müsse A gegen sich gelten lassen.
Der BFH rechtfertigt seine Ansicht mit den verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Antragstellung im Kindergeldverfahren. Kindergeld wird nur auf Antrag gewährt (§ 67 Satz 1 EStG). Zu den Antragsberechtigten gehören in erster Linie die Eltern des betreffenden Kindes. Außer dem Berechtigten kann den Antrag auch stellen, wer ein „berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat“ (§ 67 Satz 2 Alternative 2 EStG); das sind Personen, die die Auszahlung von Kindergeld an sich anstelle der Auszahlung an einen Berechtigten verlangen können. Zu diesem Personenkreis gehört auch ein Kind, wenn der Kindergeldberechtigte – wie im Streitfall – dem Kind gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG). Durch den Antrag auf Kindergeld „aus berechtigtem Interesse“ wird der Antragsteller jedoch nicht zum Kindergeldberechtigten. Das Gesetz räumt dem Antragsberechtigten lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsstellung ein, die es ihm ermöglicht, das Festsetzungsverfahren über einen – fremden – Anspruch einzuleiten. Darüber hinaus ist er berechtigt, die im Festsetzungsverfahren getroffene Entscheidung auch gerichtlich überprüfen zu lassen. Die gesetzliche Regelung gewährt jedoch kein Recht, ein weiteres Festsetzungsverfahren über den fremden Anspruch einzuleiten. Kann ein abschließender, für den Kindergeldberechtigten negativer Bescheid von diesem im Hinblick auf seine Bestandskraft nicht mehr angegriffen werden, besteht auch für einen nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG Antragsberechtigten keine verfahrensrechtliche Möglichkeit mehr, unter Hinweis auf sein Antragsrecht zugunsten des (materiell) Kindergeldberechtigten eine andere (positive) Festsetzung zu erreichen. Das Antragsrecht ist mit Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids diesem gegenüber verbraucht.
BFH, Urteil v. 26.11.2009 III R 67/07; veröffentlicht am 3.3.2010
Praxishinweis:
Eine Änderung von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden könnte lediglich verlangt werden, wenn nachträglich neue Tatsachen bekanntwerden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das gilt auch für denjenigen, der Kindergeld „aus berechtigtem Interesse“ beantragt. Im Streitfall haben die materiellen Voraussetzungen hierfür allerdings nicht vorgelegen. Der erwähnte Beschluss des BVerfG v. 11.1.2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV Beilage 3, 260) ist keine „neue Tatsache“ in diesem Sinne.
Alle am 3.3.2010 veröffentlichten Urteile im Überblick
Dr. Klaus Schwendy
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