Gewerbesteuer: Mindesthebesatz von 200 % verfassungsgemäß (BVerfG)

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04.03.2010 | Rechtsprechung

Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer von 200 %, der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gilt, ist verfassungskonform. Dies ergeht aus einem aktuellen Beschluss des BVerfG v. 27.1.2010.

Seit dem 1.1.2004 sind Gemeinden nach § 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG verpflichtet, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200 % zu erheben. Zuvor stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen und durch eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich abzusehen.

Die Beschwerdeführerinnen - zwei Gemeinden in Brandenburg - wenden sich mit Kommunalverfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung. Sie wollen weiterhin die Möglichkeit haben, wie in der Vergangenheit niedrigere Hebesätze zu bestimmen oder keine Gewerbesteuer zu erheben. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer ist verfassungskonform. Die Neuregelung verstößt nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie. Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 GG gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die mit dem gesetzlichen Mindesthebesatz von 200 % verbundene Beschränkung des Hebesatzrechts berührt die Finanzautonomie der Gemeinde nicht in ihrem Kernbereich, weil den Gemeinden ein erheblicher Gestaltungspielraum erhalten bleibt.

(BVerfG, Beschluss v. 27.1.2010, 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04)

 

Welche Erwägungen der Entscheidung im Wesentlichen zu Grunde liegen, kann der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts v. 4.3.2010 entnommen werden:

BVerfG, Pressemitteilung Nr. 12/2010 vom 4. März 2010


QuelleBundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 12/2010 vom 4. März 2010



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