Alterseinkünftegesetz: Verfassungsbeschwerden gegen den beschränkten Abzug von RV-Beiträgen

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05.03.2010 | Rechtsprechung

Dem BVerfG liegen Verfassungsbeschwerden gegen drei kürzlich vom BFH veröffentlichte Urteile vor, wonach die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ab 2005 bejaht wird.

Begrenzter Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde ab 2005 die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Hierdurch werden die Rentenauszahlungen zunehmend in voller Höhe erfasst und die zuvor geleisteten Beiträge lassen sich nur eingeschränkt als Vorsorgeaufwand abziehen.

Der BFH hält in den aktuellen drei Urteilen (v. 18.11.2009, X R 34/07 und X R 6/08 sowie vom 9.12.2009, X R 28/07) an seiner bereits zuvor vertretenen Auffassung fest, dass im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem 1.1.2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können (Beschluss v. 1.2.2006, X B 166/05, BStBl 2006 II S. 420).

Altersvorsorgeaufwendungen sind nach Auffassung des BFH im Wesentlichen Erwerbsaufwendungen, die der Gesetzgeber durch eine Sonderregelung dem Sonderausgabenabzug des § 10 EStG zugeordnet hat. Daher werden sie erst ab dem Jahr 2025 in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam berücksichtigt.

Sowohl dieser verspätete Abzug in voller Höhe als auch die bis dahin geltende Übergangsregelung wurden vom BFH nicht beanstandet. Seit 2005 werden nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen angesetzt, wobei dieser Prozentsatz jährlich um 2 % bis auf 100 % ansteigt.

Diese Neuregelung ist dann hinnehmbar, wenn in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, dass Renteneinnahmen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen, später nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, wird aber erst in den Jahren geprüft, in denen die Renteneinnahmen zufließen und nicht bereits im Jahr der Beitragszahlungen.

Der BFH kam u.a. zu folgenden Ergebnissen:

  1. Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen)können jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 EUR abgezogen werden. Eine weitergehende steuerliche Freistellung gebietet nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums, weil diese Versicherungsbeiträge diesen Bereich nicht berühren.
  2. Das Existenzminimum wird durch den Grundfreibetrag berücksichtigt. Die Höhe entspricht auch bei zusammen veranlagenden Ehegatten im Jahr 2005 den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Vorlage an das BVerfG

Gegen diese Entscheidungen wurden jetzt Verfassungsbeschwerden beim BVerfG unter 2 BvR 288/10, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 289/10 eingelegt. Einer der Beschwerdeführer ist der Chef-Justiziar der Haufe Mediengruppe, Prof. Gerhard Geckle, der schon erfolgreich gegen die Abschaffung der Pendlerpauschale vorgegangen war.

Hinweis
Einkommensteuerbescheide ergehen hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 nur vorläufig (BMF, Schreiben v. 15.2.2010, IV A 3 - S 0338/07/10010). Dieser Vermerk umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung. Insoweit ist es also nicht notwendig, gesondert Einspruch einzulegen. Dieser würde aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks ohnehin als unzulässig verworfen werden.

 

Für Zeiträume vor 2005 hatte das BVerfG eine Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Rentenversicherungsbeiträgen abgelehnt und die hierzu eingelegten Verfassungsbeschwerden entweder negativ entschieden oder gar nicht erst zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse v. 25.9.2009, 2 BvR 2299/04 und v. 9.7.2009, 2 BvR 92/09).


QuelleAutor: Diplom-Finanzwirt Robert Kracht, Bonn



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