Unterhaltsleistungen an mittellose Lebensgefährtin: Außergewöhnliche Belastung (BFH)

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22.02.2010 | Rechtsprechung

Unterhaltsleistungen eines Stpfl. an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar. Die für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel sind um den Mindestunterhaltsbedarf eines zur Haushaltsgemeinschaft gehörenden unterhaltsberechtigten Kindes zu kürzen.

Hintergrund:

Der Stpfl. (A) lebte mit Frau B im Streitjahr (2005) in eheähnlicher Gemeinschaft. Zum gemeinsamen Haushalt gehörte auch ihr - 2004 geborenes - gemeinsames Kind.

A hatte im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn von 21.345 EUR und 924 EUR Kindergeld sowie eine Einkommensteuererstattung von 41 EUR erhalten. Er hatte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in H. v.  2.465 EUR und den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in H. v. 4 388 EUR gezahlt. An Werbungskosten waren ihm  920 EUR entstanden.  Danach verblieb ihm ein  Nettobetrag von 14.537 EUR.  –  B hatte lediglich Lohnersatzleistungen in H. v. 253 EUR, aber keine Sozialleistungen bezogen

A hatte an B Unterhalt in H. v. 7.680 EUR geleistet und diesen Betrag in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte lediglich 3.489 EUR. Nach seiner Ansicht sind mit Rücksicht auf die sog. Opfergrenze nur 24 % des Nettoeinkommens des A abziehbar.

Entscheidung des BFH:

Grundlage für die Entscheidung sind die Vorschriften des § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG.

Hiernach können Aufwendungen für den Unterhalt einer gegenüber dem Stpfl. gesetzlich unterhaltsberechtigten Person auf Antrag bis zu einem bestimmten Betrag (im Streitjahr 7.680 EUR) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen ist eine Person gleichgestellt, wenn ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Stpfl. gekürzt werden. Der gesetzgeberische Grund für diese Gleichstellung liegt darin, dass der Unterhalt Leistende sich in einer vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befindet, wenn der Unterhaltsbedürftige durch Versagung von Sozialleistungen de facto auf das Einkommen seines Lebenspartners verwiesen wird.

Auf Unterhaltsleistungen an den in Haushaltsgemeinschaft lebenden nichtehelichen Partner ist die sog. Opfergrenze nicht anzuwenden(BFH, Urteil v. 29.5.2008 III R 23/07, BStBl II 2009, 363). Da im Streitfall aber ein gegenüber A gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.F. des Streitjahrs bevorrechtigt unterhaltsberechtigtes Kind zur Haushaltsgemeinschaft gehört, ist bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens der Mindestunterhaltsbedarf dieses Kindes in Abzug zu bringen.

Urteil v. 17.12.2009 VI R 64/08, veröffentlicht am 17.2.2010

Alle am 17.2.2010 veröffentlichten Urteile im Überblick


QuelleDr. Klaus Schwendy



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