07.02.2010 | Rechtsprechung
Der bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelte Zwischengewinn war bis zum Jahre 2003 nach der Spezialregelung im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften zu ermitteln.
Hintergrund:
Die Entscheidung betrifft die Besteuerung von Fondsanlagen. Im Streitfall ging es um ein Ehepaar (A und B), das Anfang des Jahres 1998 Anteile am X-Fonds zu Anschaffungskosten von 6.810.724,40 DM erworben hatte. Der Fonds investierte hauptsächlich in deutsche Genussscheine mit kurz- bis mittelfristigen Laufzeiten. Im Oktober 1998 verkauften A und B die Anteile zu einem Rückgabepreis von 6.907.563,20 DM.
A und B waren der Auffassung, dass es sich bei dem Fonds um eine Finanzinnovation (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 1998) gehandelt hat, deren Besteuerung sich nach den hierfür geltenden einkommensteuerrechtlichen Regelungen richtet. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 setzten sie deshalb als Kapitalertrag den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös (96.840 DM) an.
Das Finanzamt (FA) legte der Besteuerung dagegen die Erträgnisaufstellung der Bank über Kapitalerträge für das Streitjahr zugrunde; darin hatte die Bank für die Fondsanteile einen Zwischengewinn von 372.236,90 DM ausgewiesen.
Entscheidung des BFH:
Der BFH hält die Auffassung des FA für zutreffend.
Bei dem X-Fonds hat es sich um ein Wertpapier-Sondervermögen i.S. von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 8 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 9.9.1998 (BStBl I 1998, 1230) - (KAGG a.F.) - gehandelt. Die Besteuerung der Erträge aus den Fondsanteilen richtet sich deshalb nach der abschließenden Spezialregelung des KAGG a.F. (insbesondere § 39 Abs. 1 und Abs. 1a KAGG a.F.). Dies schließt einen unmittelbaren Rückgriff auf die Normen des EStG - und damit auch auf § 20 EStG - aus (BFH, Urteil v. 27.3.2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539).
Auf dieser Grundlage sind die von A und B erzielten Erträge aus dem Verkauf der Fondsanteile vom FA zutreffend ermittelt worden. Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen gehören bei einem Privatanleger zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 39 Abs. 1 KAGG a.F.). Zu diesen Einkünften gehört auch der Zwischengewinn (§ 39 Abs. 1a Sätze 1 und 2 KAGG a.F.), d. h. das Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Einnahmen, die in der Vorschrift aufgezählt sind. Werden Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen - wie im Streitfall - veräußert, so gilt der Zwischengewinn als in den Einnahmen aus der Veräußerung enthalten (§ 39 Abs. 1a Satz 3 KAGG a.F.).
Praxishinweis:
Die Entscheidung betrifft „ausgelaufenes“ Recht. Der Gesetzgeber hat die bisher im KAGG und im AuslInvestmG enthaltenen steuerrechtlichen Vorschriften für in- und ausländische Investmentvermögen und Investmenterträge ab 2004 mit dem Investmentsteuergesetz vereinheitlicht und vereinfacht. Zur neuen Rechtslage: Frotscher, EStG, § 20 Rz. 54 ff., und Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 28. Aufl., § 20 Rz. 261 ff.
Urteil v. 24.11.2009, VIII R 30/06, veröffentlicht am 3.2.2010
Alle am 3.2.2010 veröffentlichten Urteile im Überblick
Dr. Klaus Schwendy
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