Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend (BFH)

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08.02.2010 | Rechtsprechung

Die Vorsteuerberichtigung (§ 15a Abs. 1 UStG) für vor dem 1.1.2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, setzt voraus, dass diese nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen ist umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend.

Hintergrund:

Die Entscheidung befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Berichtigung des

Vorsteuerabzugs. Nach § 15a Abs. 1 UStG ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, wenn sich - bei Grundstücken - innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben.

Im Streitfall hatte ein Stpfl. (A) im Jahre 1999 ein Grundstück in der Absicht erworben, es

nach der Bebauung steuerpflichtig zu vermieten (das Erdgeschoss an einen Supermarkt und den ersten Stock sowie das Staffelgeschoss an ein Fitneßcenter); es sollte sodann in vermietetem Zustand steuerpflichtig veräußert werden. In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen hatte A - entsprechend seiner Verwendungsabsicht zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze - den Vorsteuerabzug geltend gemacht. - Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde das Erdgeschoss ab 1.8.2000 steuerpflichtig an einen Supermarkt vermietet und das erste Geschoss sowie das Staffelgeschoss an Mieter überlassen, die steuerfreie Umsätze erzielten. Das Grundstück wurde am 11.12.2001 veräußert.

In seiner Umsatzsteuererklärung 2001 berichtigte A gemäß § 15a UStG die in den Vorjahren 1999 und 2000 geltend gemachten Vorsteuerbeträge hinsichtlich der steuerfrei vermieteten Gebäudeteile. Das FA erließ darauf einen Bescheid, in dem es die Vorsteuerberichtigung antragsgemäß nach dem Umsatzschlüssel berechnete. Darauf stellte A den Antrag, den Umsatzsteuerbescheid für 2001 zu ändern und die Vorsteuerkorrektur rückgängig zu machen. Nach seiner Ansicht sind die Voraussetzungen des § 15a UStG nicht erfüllt, da sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung, sondern bereits vorher verändert hätten. Das Grundstück gehöre zudem zum Umlaufvermögen, für das § 15a UStG i.d.F. des Jahres 2001 keine Vorsteuerberichtigung vorsehe.

Entscheidung des BFH:

Der BFH ist der Auffassung, dass die Vorsteuerberichtigung jedenfalls nicht aus den von A vorgetragenen Gründen rückgängig zu machen ist. Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse haben sich zwar geändert: Da ein Vorsteuerabzug ursprünglich hinsichtlich des Ober- und des Staffelgeschosses entsprechend der Absicht zur steuerpflichtigen Vermietung geltend gemacht worden war, die Vermietung jedoch tatsächlich ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung steuerfrei erfolgte, müsste A jedenfalls insoweit den auf das Streitjahr 2001 entfallenden Anteil des gewährten Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 2 UStG zurückzahlen. Ob der gesamte restliche Vorsteuerabzug wegen der im Dezember 2001 erfolgten Veräußerung des Grundstücks zu berichtigen war, hängt jedoch davon ab, ob das Grundstück steuerfrei oder steuerpflichtig veräußert wurde. Dazu fehlen bisher entsprechende Feststellungen des Finanzgerichts.

Dahinstehen konnte im Streitfall, ob das veräußerte Grundstück einkommensteuerrechtlich als Umlaufvermögen anzusehen war. Eine gesetzliche Korrekturmöglichkeit nach § 15a UStG in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung bestand zwar nicht für solche Wirtschaftsgüter, die „nur einmalig“ zur Ausführung von Umsätzen bestimmt sind. Solche Wirtschaftsgüter sind in der Regel als Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens einzustufen. Diese ertragsteuerrechtliche Beurteilung ist jedoch umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend.

Der BFH konnte den Streitfall nicht abschließend entscheiden. Denn nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen steht nicht fest, ob nach § 15a Abs. 6 UStG eine Vorsteuerberichtigung ausgeschlossen ist, weil eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorlag. Dies wäre der Fall, wenn A durch die Veräußerung des Grundstücks oder eines selbständigen Unternehmensteils ein Vermietungsunternehmen übereignet hätte, bei dem der Erwerber die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs beabsichtigte (BFH, Urteil v.18.9.2008 V R 21/07, BStBl II 2009, 254).

Urteil v. 24.09.2009, V R 6/08 veröffentlicht am 3.2.2010

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QuelleDr. Klaus Schwendy



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