08.02.2010 | Rechtsprechung
Sind beim Erwerb eines Grundstücks von einer Gemeinde in dem vereinbarten Kaufpreis Kosten für die Erschließung und für Naturschutzmaßnahmen enthalten, gehört auch der hierauf entfallende Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Hintergrund:
A und B hatten von einer Gemeinde ein 888 qm großes Grundstück erworben, das bereits erschlossen war. Der Kaufpreis betrug - unter Zugrundelegung von 43,50 € je qm Grundfläche - 38.628 €. In dem Kaufpreis waren u.a. Erschließungsbeiträge und Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a bis 135c BauGB für Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz enthalten. - Das Finanzamt (FA) setzte gegenüber A Grunderwerbsteuer in Höhe von 675 € fest. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage ausgehend von einem hälftigen Anteil des A am Kaufpreis mit 19.314 € ermittelt.
A war der Auffassung, die vertragliche Übernahme der Erschließungskosten dürfe bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht berücksichtigt werden. Diese Auffassung teilte auch das Finanzgericht
Entscheidung des BFH:
Der BFH rechnet dagegen auch den Teil des Kaufpreises, der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz entfällt, zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Er geht davon aus, dass sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) bemißt. Als Gegenleistung gilt u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).
Der Kaufpreis ist in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht (§ 433 Abs. 2 BGB) das Entgelt für den Kaufgegenstand „Grundstück“. Zum Kaufpreis gehört alles, was der Käufer vereinbarungsgemäß an den Verkäufer leisten muss, um den Kaufgegenstand zu erhalten (BFH, Urteil v. 3.8.1988 II R 210/85, BStBl II 1988, 900).
Für den Umfang der Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne ist entscheidend darauf abzustellen, in welchem Zustand die Vertragsbeteiligten das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbs gemacht haben (BFH, Urteil v. 21.3.2007 II R 67/05, BStBl II 2007, 614). Ist ein Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags bereits tatsächlich erschlossen, kann Gegenstand eines solchen Vertrages nur das erschlossene Grundstück sein. In diesem Fall gehören die im Kaufvertrag ausgewiesenen Kosten für die Erschließung grundsätzlich zur Gegenleistung. Das gilt auch, wenn der Erwerber ein erschlossenes Grundstück von einer Gemeinde kauft, der Kaufpreis Kosten für die Erschließung enthält und insoweit eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht erst dann entsteht, wenn sich das Grundstück nicht mehr im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde befindet. Dementsprechend sind Kostenerstattungsbeträge, die wegen durchgeführter Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz als Berechnungsfaktor bei der Festlegung des Kaufpreises für ein gemeindeeigenes Grundstück berücksichtigt werden, ebenfalls als Teil des Kaufpreises in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Danach war im Streitfall der vereinbarte Kaufpreis in hälftiger Höhe als Gegenleistung anzusetzen.
Urteil v. 23.09.2009, II R 20/08, veröffentlicht am 3.2.2010
Alle am 3.2.2010 veröffentlichten Urteile im Überblick
Dr. Klaus Schwendy
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