Abzug von Reisekosten: Großer Senat ändert seine Rechtsprechung (BFH)

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15.01.2010 | Rechtsprechung

Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei sowohl beruflich (betrieblich) als auch privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden.

Hintergrund:

Ein kaufmännischer Angestellter (A) hatte im Streitjahr (1994) u.a. aus einer Tätigkeit als „EDV-Controller“ bei einem Unternehmen der Versicherungsbranche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Er flog zum Besuch einer Computer-Messe am Freitag, dem 11.11.1994, nach Las Vegas. Die Messe begann am darauf folgenden Montag. Von Montag bis Mittwoch fanden in der Zeit von 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr Fachveranstaltungen und Fachdiskussionen statt. Am Donnerstag dauerten die Fachveranstaltungen von 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr. Am darauf folgenden Samstag flog A von Las Vegas zurück nach Köln, wo er am Sonntag eintraf.

A machte die Aufwendungen für die Reise – nämlich Flugkosten, Tagungsgebühren, Verpflegungsmehraufwand und Hotelkosten für 6 Übernachtungen – als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt war der Auffassung, von den 7 Tagen des USA-Aufenthalts seien nur 4 Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur die Kongressgebühren, Kosten für 4 Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für 5 Tage – nicht aber die Flugkosten – zu berücksichtigen.

Das Finanzamt berief sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung des BFH (insbesondere BFH, Beschluss v. 19.10.1970, GrS 2/70, BStBl 1971 I S. 17), nach der für die Beurteilung „gemischt“ (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot besteht und eine Aufteilung nur ausnahmsweise für zulässig erachtet wird.

Entscheidung des BFH:

Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des BFH nunmehr aufgegeben.

Ausgangspunkt seiner Entscheidung ist die uneinheitliche Entwicklung der Rechtsprechung, die in zunehmendem Maß Ausnahmen von dem allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot zulässt (u.a. bei Telefongrundgebühren und PC-Kosten sowie bei den Zinsaufwendungen für „gemischte“ Kontokorrentschulden). Demgemäss wurde auch bisher schon der Abzug „gemischt“ veranlasster Reiseaufwendungen vom BFH teilweise zugelassen. Streitig war aber seit jeher, ob Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen zum Teil abgezogen werden können.

Dies hat der Große Senat des BFH nunmehr bejaht. Nach seiner Auffassung können diese Aufwendungen nach den beruflich und privat veranlassten Zeitanteilen der Reise grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Da im Streitfall von den 7 Tagen des USA-Aufenthalts 4 Tage dem beruflichen Anlass zuzuordnen waren, mussten die Kosten des Hin- und Rückflugs demgemäß zu 4/7 als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Praxishinweis:

Mit der Entscheidung, das Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen aufzugeben, hat der BFH eine jahrzehntelange Spruchpraxis beendet. Reisekosten werden damit in Zukunft in größerem Umfang abgesetzt werden können als bisher. Hierzu hat der BFH im Einzelnen Kriterien entwickelt, nach denen die Praxis nunmehr verfahren wird.

Lassen sich die Aufwendungen – wie im Streitfall – klar erkennbar auf einen beruflichen (betrieblichen) und einen privaten Teil aufschlüsseln, sind die auf den beruflichen (betrieblichen) Teil entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dazu gehören bei Reisekosten – wie schon bisher – Kongressgebühren, Hotelkosten und Verpflegungsmehraufwendungen für den dem beruflichen Anlass zuzuordnenden Reiseteil. Nunmehr ist – darüber hinaus – auch ein entsprechender Teil der Fahrtkosten zu berücksichtigen. Dazu muss der Steuerpflichtige allerdings die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darlegen und nachweisen. Bei völlig untergeordneter Bedeutung der beruflichen oder privaten Veranlassung unterbleibt eine Aufteilung.

Lassen sich die Kosten nicht eindeutig trennen, müssen die beruflich und privat veranlassten Kostenanteile im Wege der Schätzung ermittelt werden. Die Möglichkeit eines Abzugs kann auch ganz entfallen, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt und deshalb eine Trennung nicht möglich ist.

Die Änderung der Rechtsprechung betrifft im Übrigen nicht nur Reisekosten, sondern auch andere gemischt veranlasste Aufwendungen.

Im Gegensatz zu diesen Aufwendungen stehen die grundsätzlich nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren „unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung“, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG) abziehbar sind. Dazu gehören z. B. Aufwendungen für die bürgerliche Kleidung. Derartige Aufwendungen sind grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 und des § 9 EStG entzogen, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden.

Streitigkeiten wegen der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen wird es auch in Zukunft geben; dabei wird es vor allem um die Frage der „richtigen“ anteilsmäßigen Aufteilung gehen. Die Umsetzung dieses Aufteilungsmaßstabs wird aber wohl nicht schwieriger sein als die umfassende Würdigung der einzelnen Merkmale, die aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BFH den Beteiligten abverlangt worden war.

Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, veröffentlicht am 13.1.2010

Alle am 13.1.2010 veröffentlichten Urteile im Überblick


QuelleDr. Klaus Schwendy



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