Hotelfrühstück: Probleme durch sinkenden Umsatzsteuertarif

  • uninteressant
  • bedingt interessant
  • interessant
  • sehr interessant
0 Bewertungen

21.12.2009 | Panorama

Nachdem der Bundesrat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt hat, ist der Weg frei für den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Übernachtungskosten. Das zieht einige Folgewirkungen und damit Arbeiten nach sich, über die die Mandanten informiert werden sollten.

Nachdem der Bundesrat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt hat, ist der Weg frei für den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Übernachtungskosten. Das zieht einige Folgewirkungen und damit Arbeit nach sich, über die die Mandanten informiert werden sollten.

Der Bundesrat hatte am 18. Dezember 2009 dem umstrittenen Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums zugestimmt. Damit wird das Gesetz voraussichtlich noch im laufenden Jahr im BGBl veröffentlicht, damit die Maßnahmen zum 1.1.2010 in Kraft treten können.

Ein wesentlicher Punkt ist die Verminderung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1.1.2010 auf 7 % für die kurzfristige Beherbergungen bis zu sechs Monaten Vermietung von Fremden (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Das betrifft sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Der ermäßigte Satz gilt aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Das betrifft insbesondere die Verpflegung und hier das Frühstück sowie die Getränkeversorgung aus der Minibar. Für die Praxis bringen die getrennten Tarife ab Neujahr 2010 Probleme mit sich.

Kostenfaktor steigt für Geschäftsreisende

Die Tarifsenkung führt dazu, dass die Preise zum 1.1.2010 um rund 10 % (12/119) sinken können. Die Unternehmen sind aber nicht verpflichtet, die Ermäßigung an ihre Kunden weiterzureichen.

  • Rein rechnerisch müsste ein Bruttoübernachtungspreis ab dem Jahreswechsel von 100 EUR auf 89,92 EUR sinken - netto 84,04 EUR plus 5,88 EUR Umsatzsteuer.
  • Lässt es der Hotelier hingegen beim alten Bruttopreis, lautet die Rechnung auf netto 93,46 EUR plus 6,45 EUR Umsatzsteuer, sodass der Unternehmer rund zehn Euro zu seinen Gunsten als Gewinn einstreichen kann.

Geschäftsreisende werden von der Neuregelung jedoch kaum profitieren, weil sie die Vorsteuer aus den Hotelrechnungen ohnehin erstattet bekommen. Werden die Endpreise 2010 nicht entsprechend gesenkt, haben sie den Nachteil der geringeren Vorsteuer und eines entsprechend höheren Kostenfaktors. Bei der Bruttorechnung über 100 EUR sind das die besagten 10 EUR, die dem Hotel zugute kommen.

Gesonderter Rechnungsausweis für Verpflegung

Durch die unterschiedlichen Steuersätze müssen Beherbergungsunternehmen ab 2010 in Rechnungen neben der reinen Übernachtungsleistung (7%) die Nebenleistungen für Verpflegung (19 %) gesondert ausweisen - sowohl bei Nettobetrag als auch der jeweiligen Umsatzsteuer. Lediglich bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 EUR gibt es Erleichterungen. Das betrifft auch Pauschalen für Tagungen mit Übernachtung oder sog. Wellnesspakete, hier muss der Unternehmer seine interne Kalkulation offenlegen und die Preisanteile dem jeweiligen Steuersatz zuordnen.

Hinweis: Für die Übernachtung in der Silvesternacht müssen lediglich 7 % Umsatzsteuer berechnet werden. Der maßgebende Steuersatz richtet sich nämlich nach dem Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Da die Beherbergung erst am Neujahrsmorgen als ausgeführt gilt, greifen schon die Regeln für 2010. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.

Für hierdurch durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz begünstigten Unternehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe ist rechtzeitig eine Anpassung der Buchhaltung vorzunehmen, sodass die Rechnungserstellung ab Neujahr 2010 und besonders in der Silvesternacht korrekt ablaufen kann. Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang die Preise gesenkt werden.

Folgewirkungen für Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen

Da neben der reinen Übernachtung Nebenleistungen ab dem Jahreswechsel gesondert ausgewiesen werden müssen, ergeben sich Folgewirkungen für Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen. Ein in der Rechnung gesondert ausgewiesenes Frühstück muss dann in der angegebenen Höhe und darf nicht mehr pauschal in Höhe von 4,80 EUR vom Rechnungsbetrag gekürzt werden. Nur die verbleibenden Hotelkosten könnten als Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden. Allerdings könnte sich hier kurzfristig noch eine Lösung von Verwaltungsseite her ergeben, dies wurde zumindest im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens angedeutet.

Praxis-Tipp: Unabhängig von einer Vereinfachungsregel durch die Verwaltung kommt als Alternative ein Ansatz des Sachbezugswerts von 1,57 EUR für ein Frühstück oder 2,80 EUR je Mittag- und Abendessen ab Neujahr 2010 in Betracht. Dies gelingt, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Reisebeginn mitgebucht hat. In diesem Fall spielt der Rechnungsausweis für das Frühstück keine Rolle mehr. Der Sachbezugswert von 1,57/2,80 EUR kann entweder separat lohnversteuert oder aber direkt von den zu gewährenden Spesen abgezogen werden.


QuelleHaufe Online-Redaktion



topRightCorner
bottomLeftCorner bottomRightCorner