Umsatzsteuer Änderungen 2016

Was ändert sich 2016 bei der Umsatzsteuer? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Punkte und sagen auch, was im Lauf des Jahres noch relevant werden könnte.

Zum Jahreswechsel gibt es häufig Änderungen im Steuerrecht, so auch bei der Umsatzsteuer. Anders als 2015 ist der 01.01.2016 jedoch kein entscheidender Stichtag, da die meisten Änderungen bereits vorher in Kraft getreten sind bzw. sich erst im Laufe des Jahres ergeben werden.

1) Steueränderungsgesetz 2015

Das Steueränderungsgesetz 2015 enthält eine Reihe umsatzsteuerlicher Änderungen, die bereits am Tag nach dessen Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten sind. Sie gelten demnach für Umsätze, die ab dem 06.11.2015 ausgeführt werden:

Zeitpunkt der Steuerentstehung beim unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis

Wer Umsatzsteuer unrichtig (z.B. zu hoch oder trotz Steuerbefreiung; § 14c Abs. 1 UStG) oder unberechtigt (z.B. als Nicht-Unternehmer; § 14c Abs. 2 UStG) in einer Rechnung ausweist, schuldet diese nach § 14c UStG und muss sie ans Finanzamt zahlen. Diese „Strafsteuer“ entstand bisher beim unrichtigen Steuerausweis zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Steuer für die betreffende Leistung entstand, spätestens bei Ausgabe der Rechnung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG n.F. ist jetzt sowohl beim unrichtigen (neu) als auch beim unberechtigten Steuerausweis (wie bisher) nur noch der Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung maßgeblich.

Hinweis: Ein unrichtiger (zu hoher) Steuerausweis kann mittels einer berichtigten Rechnung korrigiert werden. Hierbei ist jedoch eine Änderung der Verwaltungsauffassung zu beachten. So verlangt das Finanzamt neuerdings für die Korrektur der Umsatzsteuer, dass der leistende Unternehmer den (bereits vereinnahmten) Mehrbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat (BMF, Schreiben v. 7.10.2015, BStBl 2015 I S. 782). Vorher ist keine Korrektur möglich. Dies gilt allerdings nur für Nettopreisvereinbarungen, da ansonsten der Leistungsempfänger keinen Rückzahlungsanspruch hat.

Reverse Charge bei Betriebsvorrichtungen

Bei bestimmten Bauleistungen kommt es nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren), sofern dieser selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Zu den Bauwerken i. S. d. Vorschrift können nach Auffassung der Finanzverwaltung auch sog. Betriebsvorrichtungen zählen. Der BFH sah dies jedoch anders und entschied, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke seien (BFH Urteil vom 28.08.2014 - V R 7/14). Für die leistenden (und Rechnung stellenden) Unternehmer ist die Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung jedoch enorm schwierig ist, da es auch auf die (spätere) Nutzung beim Leistungsempfänger ankommt. Die Finanzverwaltung wendet daher diese BFH-Rechtsprechung nicht über den Einzelfall hinaus an (BMF, Schreiben v. 28.7.2015, BStBl 2015 I S. 623). Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 wurde jetzt eine gesetzliche Klarstellung (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG n.F.) vorgenommen, die weitestgehend die Verwaltungsmeinung festschreibt. Betriebsvorrichtungen gelten danach als Grundstücke, wenn sie in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Somit bleibt es Bauleistungen im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen regelmäßig bei der Übertragung der Steuerschuldnerschaft.

Reverse Charge bei Leistungen an die öffentliche Hand

Für den leistenden Unternehmer ist oft schwer erkennbar, ob der Leistungsempfänger eine Leistung für sein Unternehmen bezieht oder nicht. Daher gilt das Reverse-Charge-Verfahren regelmäßig auch dann, wenn Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen werden. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) hat die Finanzverwaltung einige Ausnahmen (Abschn. 13b.3 Abs. 12 Satz 2 UStAE; Abschn. 13b.3a Abs. 4 Satz 2 UStAE) geregelt, da es hier einfacher zu erkennen ist, ob Leistungen für den nichtunternehmerischen (hoheitlichen) oder den unternehmerischen Bereich (BgA) bezogen werden. Die jPdöR sollen so von unnötigem Verwaltungsaufwand verschont bleiben. Diese Ausnahmen wurden jetzt gesetzlich geregelt und zudem erweitert. Neben Bauleistungen, Strom- und Gaslieferungen fallen jetzt auch Lieferungen von Altmetallen und Schrott (Anlage 3 zum UStG), Gebäudereinigungsleistungen, Lieferungen von Gold, Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen und Lieferungen bestimmter edler und unedler Metalle (Anlage 4 zum UStG) darunter.

Reverse Charge bei der Lieferung bestimmter edler und unedler Metalle

Ebenfalls im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 wurde die Nr. 3 der Anlage 4 zum UStG präziser gefasst. Inhaltliche Änderungen ergeben sich daraus nicht.

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Der Gesetzgeber hat das Steueränderungsgesetz 2015 zudem genutzt, um die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) zu reformieren und an unionsrechtliche Vorgaben (Art. 13 MwStSystRL) anzupassen. Dabei wird der bisherige § 2 Abs. 3 UStG, der die Unternehmereigenschaft von jPdöR (z. B. Gemeinden) regelt, aufgehoben und durch einen neuen § 2b UStG ersetzt. Bisher waren jPdöR nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig. Was als BgA zählt, ist nach Körperschaftsteuerrecht (§ 4 KStG) zu beurteilen. Im neuen § 2b UStG werden jetzt die hoheitlichen Tätigkeiten aus dem unternehmerischen Bereich ausgeklammert, sofern es dadurch nicht zu (größeren) Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Um den jPdöR den Umstieg auf das neue Recht zu erleichtern, wurde eine Übergangsregelung geschaffen: Danach gilt das alte Recht (§ 2 Abs. 3 UStG) für das Jahr 2016 weiter. Ab 2017 gilt dann grundsätzlich das neue Recht (§ 2b UStG). Die jPdöR haben jedoch die Möglichkeit, das alte Recht bis einschließlich 2020 weiter anzuwenden. Das Wahlrecht müssen sie durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Finanzamt bis Ende 2016 ausüben. Es kann nur einheitlich für alle Tätigkeitsbereiche bzw. Leistungen ausgeübt werden. Ein Widerruf ist mit Wirkung ab dem Folgejahr möglich.

2) Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Eine schon im letzten erfolgte Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (§ 61a Abs. 1 UStDV i. d. F. der Mantelverordnung 2014) entfaltet im Jahr 2016 ihre Wirkung: Die Vorsteuervergütung für Unternehmer aus Drittländern ist ab 01.07.2016 nur noch elektronisch über das Bundeszentralamt für Steuern möglich. Nur in Härtefällen wird auf Antrag auch noch ein „Papier-Antrag“ akzeptiert. Dieser muss dann eigenhändig unterschrieben sein.

3) Änderungen im Umsatzsteuerrecht anderer Mitgliedstaaten

Zum 1.1.2016 gibt es Steuersatzänderungen u. a. in

  • Österreich (Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes für bestimmte Umsätze (z. B. Inlandsflüge, Kinobesuche, Schwimmbadeintritt) von 10 % auf 13 %; Aufhebung des Zwischensatzes von 12 %),
  • Norwegen (Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes von 8 % auf 10 %) und
  • Rumänien (Senkung des Normalsteuersatzes von 24 % auf 20 %).

In Italien wurde die ursprünglich zum 01.01.2016 geplante Erhöhung des Normalsteuersatzes von 22 % auf 24 % um ein Jahr verschoben. Der ermäßigte Steuersatz soll sich 2017 von 10 % auf 13 % erhöhen.

Frankreich senkt seine Lieferschwelle für die Versandhandelsregelung zum Jahreswechsel von 100.000 EUR auf 35.000 EUR.

Tipp: Die aktuellen Steuersätze der EU-Staaten (und zahlreiche weitere Informationen) finden Sie im Haufe Steuer Office bzw. in Haufe Umsatzsteuer unter Haufe Index 1464977.

4) Wichtige Umsatzsteuer-Themen in 2016

Auch abseits gesetzlicher Reformen gibt es einige Umsatzsteuer-Themen, die im Jahr 2016 für die Praxis wichtig werden könnten. So hat z. B. der EuGH (auf Vorlage des BFH) in seinem Urteil vom 16.07.2015 (C-108/14, C-109/14, Marenave, Larentia + Minerva) zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft entschieden, dass es nur dann mit Unionsrecht vereinbar ist, dass Deutschland Personengesellschaften als Organgesellschaften ausschließt, wenn diese Einschränkung zur Vermeidung von Steuerhinterziehung notwendig ist. Auch das nach deutschem Recht erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis steht unter diesem Vorbehalt. Spannend ist jetzt, zu welchem Ergebnis der BFH in seiner Folgeentscheidung kommt. Viel spricht dafür, dass er die Regelungen kippt. Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf das Recht der umsatzsteuerlichen Organschaft haben.

Hinweis: Im o.g. Urteil ging es außerdem um die Frage des (anteiligen) Vorsteuerabzugs einer Führungsholding, die der EuGH neu beantwortet hat. Auch bei dieser sehr praxisrelevanten Frage sollte man die Folgeentscheidung des BFH und die Reaktion der Finanzverwaltung im Auge behalten.

Für weiteren Anpassungsbedarf könnte der EuGH mit der Entscheidung in der Rechtsache „Rey“ (C-332/14) sorgen. In dem Verfahren geht es einmal mehr um das Dauerbrenner-Thema der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken (Umsatzschlüssel oder Flächenschüssel? Richtige Berechnungsweise?).

Große Breitenwirkung könnte auch eine Entscheidung des BFH aus 2015 entfalten (Urteil vom 22.07.2015 - V R 23/14). Rechnungen mit einer Postfachadresse berechtigen danach (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung; Abschn. 14.5 Abs. 3 Satz 2 UStAE) nicht zum Vorsteuerabzug, wenn unter der angegebenen Adresse keine wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird (mehr dazu). Das FG Köln hatte kurz zuvor noch anderslautend entschieden (mehr dazu), die Revision (V R 25/15) ist anhängig.

Um die Frage, ob Versorgungsleistungen (Energie, Wärme, Wasser, Abfallentsorgung) an Mieter als Nebenleistungen zur Vermietung, als eigenständige Hauptleistungen oder als Teil einer einheitlichen Gesamtleistung anzusehen sind, ging es in einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Dieser hatte schon in der Vergangenheit geurteilt, dass es auf die Gesamtumstände des Einzelfalles ankommt, die wiederum durch die nationalen Gerichte zu beurteilen seien (EuGH Urteil vom 27.09.2012 - C-392/11). Gleichzeitig hatte der EuGH jedoch diverse Hinweise zur Auslegung entwickelt. Im dem polnischen Verfahren hat er nun weitere Kriterien für eine einheitliche Leistung bei der Vermietung von Grundstücken aufgestellt (EuGH Urteil vom 16.04.2015 - C-42/14). Diese sind nicht in jedem Fall mit der deutschen Verwaltungsmeinung (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 UStAE) vereinbar. Da ggf. Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung zu erwarten sind, sollte die weitere Entwicklung verfolgt werden.

Tipp: Eine Kommentierung des Urteils finden Sie im Haufe Steuer Office oder in Haufe Umsatzsteuer unter Haufe Index 7715030.

Zu guter Letzt könnte das Thema innergemeinschaftliche Reihengeschäfte in 2016 wieder Fahrt aufnehmen. Der BFH hatte in 2015 neue Regeln hinsichtlich der Zuordnung der bewegten Lieferung aufgestellt (BFH Urteile vom 25.02.2015 - XI R 15/14 und XI R 30/13). Da die vom BFH geforderte Einzelfallbetrachtung in der Praxis kaum umsetzbar ist, hatte sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Steueränderungsgesetz 2015 (damals noch GzUdPe-ZollkodexAnpG) für eine klarstellende gesetzliche Regelung ausgesprochen. Diese wurde in das Gesetz nicht mehr aufgenommen. Es ist jedoch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt worden, deren Ergebnisse in ein neues Gesetzgebungsverfahren einfließen sollen.

Weitere wichtige Steueränderungen zum Jahreswechsel finden Sie im Steuer Check-up.