Umsatzsteuer-Änderungen aus dem KroatienAnpG

Die folgenden umsatzsteuerrechtlichen Änderungen wurden bereits im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) umgesetzt, wirken aber erst zum 1.1.2015.

Ort der sonstigen Leistung:

Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Privatpersonen ab 1.1.2015 im Bestimmungsstaat. Als (freiwillige) Verfahrenserleichterung soll der sog. Mini One Stop Shop (MOSS) dienen, mit dessen Hilfe Unternehmer, die entsprechende Leistungen im EU-Ausland erbringen, ihre Erklärungspflichten zentral im Ansässigkeitsstaat erledigen können. Die Finanzverwaltung nimmt zu den Änderungen in ihrem Schreiben vom 10.12.2014 Stellung und passt den UStAE entsprechend an.

Reverse-Charge-Verfahren:

Die neuen Anwendungsfälle (Tablets, Spielekonsolen, edle und unedle Metalle) sind bereits seit 1.10.2014 in Kraft. Das BMF hat jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung (BMF, Schreiben v. 26.9.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002) erlassen, die ursprünglich zum 31.12.2014 auslaufen sollte, dann aber nochmals bis zum 30.6.2015 verlängert wurde (BMF, Schreiben v. 5.12.2014).

Hinweis: Durch das ZollkodexAnpG (s.u.) wird für die edlen und unedlen Metalle eine Bagatellgrenze von 5.000 EUR eingeführt, wie es sie für Mobilfunkgeräte, integrierte Schaltkreise, Tablets und Spielekonsolen bereits gibt. Damit sollen praktische Anwendungsprobleme vermieden werden (Stichwort „Steuerfalle Grillparty").

Steuerbefreiungen:

§ 4 Nr. 15b UStG: Eingliederungleistungen nach SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, sind ab 1.1.2015 steuerfrei.

§ 4 Nr. 27a UStG: Personalgestellungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten und für Zwecke des geistigen Beistands sind ab 1.1.2015 steuerfrei.

Steuersatz:

Für Umsätze mit Hörbüchern, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt werden, gilt der ermäßigte Steuersatz (7 %). Dies gilt nicht für jugendgefährdende Hörbücher, Hörspiele, Hörzeitungen und -zeitschriften sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (Herunterladen von Hörbüchern oder eBooks). Nähere Hinweise hierzu enthält das BMF-Schreiben v. 1.12.2014.