Kapitel
Abweichende Auffassung des FG Berlin-Brandenburg

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen gegen die vorgenannte Verwaltungsmeinung gestellt und Kosten zum Abzug zugelassen, die außerhalb des Grundstücks angefallen waren.

Konkret erkannte das Gericht die Aufwendungen für die Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen und für die Zweiterschließung eines Grundstücks an das öffentliche Versorgungsnetz steuerlich an. Die Entscheidungen gehen im Kern davon aus, dass der Haushalt nicht streng räumlich, sondern sachlich begrenzt werden muss.

Schneeräumkosten auf öffentlichen Gehwegen

Im Gerichtsbescheid v. 23.8.2012 erkannte das FG Berlin-Brandenburg eine Schneeräumung als haushaltsnahe Dienstleistung an, die auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück stattfand. Das FG erklärte, dass sich der Haushalt räumlich nicht immer nur auf die Grundstücksfläche begrenzen lässt. Denn sofern eine an sich begünstigte Dienstleistung wegen öffentlich-rechtlicher (Schneeräum-)Verpflichtung erbracht werden muss, darf die Grundstücksgrenze nicht die „räumliche Grenze der Förderung“ bilden, da die Leistung in diesem Fall ein „notwendiger Annex zur Haushaltsführung“ ist, der zum steuerlichen Abzug führen muss.

Da im Urteilsfall eine Schneeräumpflicht nach dem Straßenreinigungsgesetz bestand, waren die Leistungen abziehbar. Der BFH wird sich im anhängigen Revisionsverfahren (Az. VI R 55/12) mit dem Fall beschäftigen.

Zweitanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz

Auch im Urteil v. 15.8.2012 erklärt das FG Berlin-Brandenburg, dass sich die Steuerermäßigung nicht nur auf Leistungen auf dem Grundstück beschränken darf. Begünstigt müssen nach der Entscheidung auch Erschließungsleistungen sein, die auf öffentlichem Land vor dem Grundstück erbracht werden.

Im Urteilsfall war ein Einfamilienhaus nachträglich von der Gemeinde an das zentrale Trinkwasser- und Abwasserentsorgungssystem angeschlossen worden (zuvor bestanden ein Trinkwasserbrunnen und eine Klärgrube). Naturgemäß erstreckten sich die Arbeiten nicht nur auf das Privatgrundstück, sondern auch auf öffentliche Bereiche. Anders als im vorgenannten Fall der Schneeräumung führt das FG allerdings nicht die öffentlich-rechtliche Verpflichtung als zentralen „Hebel“ für die steuerliche Anerkennung an. Stattdessen sieht das FG die erforderliche Verbindung zum Haushalt als gegeben an, weil es sich um eine einheitliche Entwässerungsanlage handelt, die allein dem Grundstück dient und zudem einen unmittelbaren Zusammenhang zum Grundstück aufweist. Der Zusammenhang zum Haushalt ist also auch nach dieser Entscheidung nicht streng räumlich, sondern eher nach sachlichen Kriterien zu treffen.

Im vorliegenden Fall hatten die Hauseigentümer für den Hausanschluss insgesamt 1.621 EUR aufgewandt. Da in diesem Gesamtbetrag auch nicht begünstigte Materialkosten in unbekannter Höhe enthalten waren, schätzte das FG den Anteil der begünstigten Aufwendungen auf 60 %. Im Ergebnis konnten die Hauseigentümer somit 973 EUR als Handwerkerleistungen abziehen, sodass sie eine Einkommensteuerersparnis von 194,60 EUR (= 20 %) erzielten. Auch in dieser Sache ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. VI R 56/12).

Der Erstanschluss in der Straße gilt demgegenüber unstrittig als Teil der Anschaffungskosten eines Grundstücks und ist deshalb unabhängig vom Ort der Leistung nicht begünstigt. Die Verbesserung/Erneuerung einer vorhandenen Entwässerungsanlage wie im Urteilsfall ist hingegen eine Modernisierung i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG.