Beiträge des Arbeitgebers zu einer Zusatzkrankenversicherung

Erlangt ein Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer, fließt ihm Arbeitslohn zu. In diesem Zusammenhang ist es im Hinblick auf die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG i. H. v. 44 EUR von Bedeutung, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt.

Beispiel: Anspruch auf eine Zusatzkrankenversicherung

Im Arbeitsvertrag des A ist geregelt, dass er einen Anspruch auf eine Zusatzkrankenversicherung (Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzversicherung, Krankentagegeldversicherung und Zahnersatz) hat. Für den Versicherungsschutz zahlt der Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) von A (versicherte Person) monatlich 40 EUR.

Die Leistungen des Arbeitgebers sind als Arbeitslohn zu behandeln. Der Arbeitgeber hat mit der Versicherung einen Vertrag über eine betriebliche Krankenzusatzversicherung abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber und A hat als versicherte Person einen unmittelbaren Leistungsanspruch.

BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn

Der BFH hatte in jüngere Rechtsprechung entschieden (Urteil v. 14.4.2011, V R 24/10), dass für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend ist. Auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist zu ermitteln, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Ein Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge vor.

Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht.

Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe der Werte des Sachbezuges ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.

Hier hat A lediglich einen Anspruch auf Gewährung der vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes in Form von Zahnersatz etc. und nicht auf eine Geldleistung, sodass nach den vom BFH aufgestellten Grundsätzen Sachlohn vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG anzuwenden ist, weil die monatlichen Beiträge 44 EUR nicht überschreiten.

Verwaltungsauffassung: Kein Sachlohn

Allerdings teilt die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 10.10.2013, IV C 5 - S 2334/13/10001) die Auffassung des BFH (für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014) nicht, weil die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, davon abhängt, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat.

Stelle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – wirtschaftlich betrachtet – die Beiträge zur Verfügung, sei eine Qualifizierung als Barlohn gerechtfertigt. Dies soll sogar unabhängig davon gelten, ob der Arbeitnehmer oder – wie hier - der Arbeitgeber Versicherungsnehmer (beim Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer bezieht sich die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH v. 26.11.2002, VI R 161/01), wonach dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Barlohn zufließt, wenn der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt) ist.

Praxis-Tipp: Urteil des FG Sachsen

Aktuell hat aber das FG Sachsen (Urteil v. 16.3.2016 Az. 2 K 192/16) die Auffassung des BFH bestätigt. Bei ablehnender Haltung der Finanzämter sollte sich auf die Entscheidung des FG Sachsen und das anhängige Revisionsverfahren vor dem BFH (VI R 13/16) bezogen werden. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

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