Bundesrat Erleichterungen bei Gelangensbestätigung

Der Bundesrat hat am 22.3.2013 den Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung angenommen.

Damit treten die Neuregelungen zu den Nachweisen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (sog. Gelangensbestätigung und alternative Belegnachweismöglichkeiten) am 1.10.2013 in Kraft. Es ist zu erwarten, dass zeitnah ein einführendes BMF-Schreiben ergehen wird. Die Änderungsverordnung sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

Der Unternehmer kann den Nachweis (insbesondere den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet) mit allen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamt­schau nachvollziehbar ergibt.

Die Gelangensbestätigung (englisch: entry certificate; französisch: attestation de réception) gilt als ein Belegnachweis unter mehreren, mit denen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar sind.

Folgende Erleichterungen mit Blick auf die Gelangensbestätigung werden durch die Änderung von § 17a UStDV rechtlich abgesichert:

  • Ausstellung als Sammelbestätigung für Umsätze bis zu einem Kalendervierteljahr,

  • Ausstellung in jeder Form; sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben,

  • Unterzeichnung durch den Unternehmer oder einen von ihm zur Abnahme des Liefergegenstands Beauftragten (z. B. selbständiger Lagerhalter),

  • elektronische Übermittlung ohne Unterschrift, wenn Abnehmer klar erkennbar.

Weitere - gleichberechtigte - Nachweise neben der Gelangensbestätigung zulässig:

  • bei Versendung des Liefergegenstands durch den Unternehmer oder den Abnehmer: Versendungsbeleg (insbesondere ein handelsrechtlicher Frachtbrief), der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, Konnossement oder ein anderer handelsüblicher Beleg (insbesondere Spediteursbescheinigung - inhaltlich an die Spediteursbescheinigung für Ausfuhrzwecke angepasst);

  • bei Versendung des Liefergegenstands durch den Unternehmer oder den Abnehmer: die - bereits von der Verwaltung zugelassenen - Nachweise bei Beförderung durch Kurierdienste, d.h. eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist (sog. tracking-and-tracing-Protokoll) bzw. der Einlieferungsschein für Postdienstleistungen (zusätzlich mit einem Beleg über die Bezahlung des Liefergegenstands),
  • bei Versendung des Liefergegenstands durch den Abnehmer: Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, in der dieser versichert, dass er den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördern wird,
  • bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren ein entsprechender Beleg der Zollverwaltung,

  • bei für den Straßenverkehr zulassungspflichtigen Fahrzeugen in Abholfällen der Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat.

Bei der Spediteursbescheinigung gelten folgende Erleichterungen:

  • Elektronische Übermittlung (ggf. ohne Unterschrift) möglich, Ausstellung auch als Sammelbescheinigung für Versendungen bis zu einem Kalendervierteljahr;

  • bei Versendungen durch einen Spediteur im Auftrag des Abnehmers genügt als Nachweis eine Versicherung des Spediteurs, den Liefergegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördern zu wollen, i. V. m. einem Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands von einem Konto des Abnehmers.

Liegen keine ausreichenden Belege vor, ist die Steuerbefreiung zu versagen. Ausnahme: Es steht objektiv zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit (insbesondere das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet) erfüllt sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers zu verschleiern, um diesem eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen.

 Die Neufassung von § 17a UStDV tritt am 1.10.2013 in Kraft, um der Wirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung auf die geänderte Rechtslage zu bieten.

 Gegenüber dem Verordnungsentwurf haben sich noch folgende Änderungen ergeben:

  • Bei Versendungen durch einen Spediteur im Auftrag des Abnehmers wird ein Zahlungsnachweis i. V. m. einer Versicherung des Spediteurs, den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat befördern zu wollen, nur anerkannt, wenn es sich um eine Zahlung über ein Bankkonto des Abnehmers handelt. Durch den Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands unter Einbeziehung der Bankverbindung wird es der Finanzverwaltung ermöglicht, dem Mitgliedstaat, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb zu versteuern wäre, einen konkreten Anknüpfungspunkt mitteilen zu können. Durch das Anknüpfen an die Zahlung von einem Konto ist bei Bargeschäften ein Nachweis zusammen mit der Versicherung des beauftragten Spediteurs nicht möglich.

  • Bei begründeten Zweifeln an der Beweiskraft einer solchen Versicherung des Spediteurs einschließlich des Zahlungsnachweises muss der Unternehmer den Nachweis nach den übrigen Bestimmungen der Verordnung führen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass einer Bescheinigung, in der der vom Abnehmer beauftragte Spediteur versichert, den Gegenstand der Lieferung in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern, im Vergleich zu den übrigen in § 17a UStDV aufgeführten Nachweisen, die allesamt das physische Gelangen des Liefergegenstands in den Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen können, eine niedrigere Beweiskraft beigemessen werden kann.

  • Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde vom 1.7.2013 auf den 1.10.2013 verschoben.

  • Mit der Nichtbeanstandungsregelung in § 74a Abs. 3 UStDV werden die entsprechenden bisher nur im Verwaltungswege getroffenen Regelungen, dass bis auf Weiteres der Nachweis der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Regelungen gem. den §§ 17a - 17c UStDV in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung geführt werden kann, gesetzgeberisch abgesichert. Nach § 74a Abs. 3 UStDV-E gilt dies für bis zum 30.9.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen.

In echten Abholfällen (der Abnehmer befördert den Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung in den Bestimmungsstaat) kann der liefernde Unternehmer wie bereits nach der zum 1.1.2012 geltenden Rechtslage (die im Verwaltungswege bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung von § 17a UStDV ausgesetzt worden war) den Nachweis für die Steuerbefreiung nur mit der Gelangensbestätigung führen. Betroffen sind davon vor allem Lieferungen von Kraftfahrzeugen und Lieferungen im Einzelhandel (z. B. Baumärkte) an Handwerker.

Bei innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen ist als Nachweis neben der Gelangensbestätigung u.a. die Zulassung des Fahrzeugs auf den Abnehmer der Lieferung (im Bestimmungsland) zulässig. Ein Nachweis der Zulassung auf einen Endkunden (in Fällen von Reihengeschäften) ist nicht zulässig. Es wäre nämlich nicht in jedem Fall nachvollziehbar, dass das Kfz im Rahmen der betreffenden innergemeinschaftlichen Lieferung an den Endkunden gelangt ist.

Ferdinand Huschens, Dipl.-Finanzwirt
Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Gelangensbestätigung