Einkommensteuergesetz JStG 2015

Änderungen des Einkommensteuergesetzes 

Anrechnung ausländischer Steuern: Hierzu gibt es eine geänderte Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags (§ 34c Abs. 1 EStG). Dabei wird der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 18.12.2013, I R 71/10) rückwirkend für alle offenen Fälle gefolgt. Kern der Änderung ist, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden (bisher: im Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte). Dadurch kommen auch bei der Steueranrechnung personen- und familienbezogene Abzugsbeträge zur Geltung.

Aufhebung: Die §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k EStG sind mangels noch aktuellem zeitlichen Anwendungsbereich aus dem EStG entfernt worden. Und auch § 35b Satz 3 EStG wurde aufgehoben, da diese Norm seit 2008 mangels Sonderausgabenabzug für die Erbschaftsteuer keine Bedeutung mehr hat.

Basisrente: Vorteilhafte Änderungen kommen zum Abzug der Beiträge für eine Basisrente. Wie bereits bei der Riester-Rente möglich, wird auch bei einer Basisrente alternativ zur monatlichen Auszahlung eine zusammengefasste jährliche Auszahlung möglich sein. Ebenso können Kleinbetragsrenten abgefunden werden. Zur steuerlichen Förderung der Beiträge war zunächst eine Erhöhung des Abzugsvolumens von 20.000 EUR auf 24.000 EUR geplant. Die Bundesländer wollten den Höchstbetrag unverändert lassen. Das Ergebnis ist ein Kompromiss: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente können ab 2015 bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung abgezogen werden – dies sind aktuell 22.172 EUR (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG und § 10 Abs. 3 EStG).

Berufsausbildung: Problemen bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung wirkt der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" entgegen. Darin werden neben der gesetzlichen Zielrichtung auch einige Mindestanforderungen festgeschrieben. So bedarf es eines "Qualitätsnachweis" durch eine Abschlussprüfung. Zudem war vorgesehen eine Mindestdauer der Ausbildung von 18 Monate zu fordern; diese Mindestdauer der ersten Berufsausbildung wurde letztlich auf 12 Monate gesenkt. Unverändert wird es aber bei der Zweiteilung bleiben, wonach Aufwendungen für eine Erstausbildung bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar sind, hingegen für eine Zweitausbildung der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich ist. Diese Änderung in § 9 Abs. 6 EStG wirkt sich auch auf § 4 Abs. 9 EStG aus; zudem wurde § 12 Nr. 5 EStG damit überflüssig.

Betriebsveranstaltungen: Für geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer bei einer Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber gewährt werden, war eine Erhöhung der Freigrenze von 110 EUR auf 150 EUR vorgesehen. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung bleibt es nun aber bei den 110 EUR; jedoch stellt dieser Betrag künftig keine Freigrenze mehr dar, sondern einen Freibetrag, der für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gewährt wird. Gelten wird dies ab 1.1.2015. Die vom Bundesrat begehrte Rückwirkung wurde abgelehnt. Unverändert bleibt es aber bei der gesetzlichen Fixierung der bisherigen Verwaltungsgrundsätze (R 19.5 LStR), sodass die Kosten für den sog. äußeren Rahmen (z. B. Raummiete, Musikkapelle) mit einbezogen werden. Entlastend ist, dass dabei "auf die Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet" abgestellt wird. Bisher wurde hierbei der Begriff "Gemeinkosten" verwendet; damit scheiden insbesondere eigene Personalaufwendungen des Arbeitgebers für die Planung oder Durchführung der Betriebsveranstaltung aus. Andererseits addiert sich auch der Aufwand für eine Begleitperson hinzu, ebenso wie Geschenke bei der Veranstaltung. Auch werden Aufwendungen unabhängig davon eingerechnet, ob diese einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder nur über einen rechnerischen Anteil. Hingegen bleiben steuerfreie Aufwendungen für Reisekosten außen vor und auch eine Betriebsveranstaltung nur für einen Betriebsteil wird von dieser Regelung begünstigt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Im Ergebnis hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung die meist vorteilhaftere Rechtsprechung des BFH vom Tisch gewischt. Ein Nachteil, der nicht in allen Fällen durch die jetzige Freibetragsregelung kompensiert wird.

Einzelveranlagung: Die ab VZ 2013 eingeführte optionale Einzelveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern (anstelle der getrennten Veranlagung) bereitet durch die Zuordnung der Abzugsbeträge praktische Schwierigkeiten. Ein neuer § 26a Abs. 2 EStG sollte dies mit einer typisierenden hälftigen Verteilung mit optionalem gemeinsamen Antrag zur anderweitigen Verteilung vereinfachen. Dies wurde aber wieder aufgegeben! Somit bleibt es bei der Zuordnung der Abzugsbeträge nach der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Belastung. 

Erstausbildung: Problemen bei der Abgrenzung Erst- zu Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" entgegenwirken und darin neben Mindestanforderungen (Mindestdauer 18 Monate, Qualitätsnachweis durch Abschlussprüfung) auch die gesetzliche Zielrichtung niederlegen. Unverändert soll es bei der Zweiteilung bleiben, wonach Aufwendungen für eine Erstausbildung bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar sind, hingegen für eine Zweitausbildung der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich ist. Diese Änderung in § 9 Abs. 6 EStG wirkt sich auch auf § 4 Abs. 9 EStG aus; zudem wird § 12 Nr. 5 EStG damit überflüssig.

Freistellungsaufträge: Maßnahmen zur Vermeidung eines Steuerabzug - Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigungen - können noch nachgereicht werden (§ 44b Abs. 5 Satz 2 EStG). Damit wird angestrebt, die Anzahl der Steuererklärungen zu reduzieren, mit denen ausschließlich eine Rückzahlung eines wegen einer verspätet eingereichten Freistellung erfolgten Steuerabzugs beantragt wird. Eine Korrektur und Rückzahlung der Kapitalertragsteuer wird damit ab 2015 zwingend und solange durch die Bank möglich sein, wie diese noch keine Steuerbescheinigung ausgestellt hat.

Hybride Gestaltungen: Der Bundesrat hatte angeregt, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um eine doppelte Nichtbesteuerung von Einkünften (sog. weiße Einkünfte) oder den doppelten Abzug von Betriebsausgaben (sog. double dip) durch diverse hybride Steuergestaltungen auszuschließen. Einen dafür vorgesehenen § 4 Abs. 5a EStG will die Bundesregierung aber erst im Rahmen des im Laufe des Jahres 2015 anzugehenden Aktionsplans der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (sog. Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.

Investitionszuschuss Wagniskapital: Seit 2013 wird zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital ein sog. INVEST-Zuschuss für Wagniskapital gezahlt. Dafür wird rückwirkend eine Steuerbefreiung geschaffen (§ 3 Nr. 71 EStG). 

Kapitalertragsteuerabzug: Ein Gestaltungsmodell ist Ursache für die Änderung durch § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3c EStG. Aktienbestände können von der Dividendenauszahlung über die Wertpapiersammelbank ausgeschlossen werden - sog. abgesetzte Bestände. In diesen Fällen wird künftig der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug verpflichtet. Eine Umgehung des Steuerabzugs vor allem bei einer Separierung von Beteiligungen i.S.d. § 43b EStG wird dadurch ausgeschlossen. 

Kinderfreibeträge bzw. Kindergeld: Eine steuerliche Berücksichtigung von Kindern ist auch während max. 4-monatigen Zwangspausen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten möglich. Dies soll erweitert werden auf die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG). Die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes selbst ist aber weiterhin nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung wird analog in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BUKGG übernommen und damit für auch für den Bezug von Kindergeld gelten.

Land- und Forstwirtschaft: Die für Klein- und Nebenerwerbsbetriebe mögliche pauschale Gewinnermittlung in § 13a EStG wird an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst und zielgenauer gefasst. Dazu erfolgt eine Beschränkung der Pauschalierung, die künftig nur bis 50 Hektar bzw. nur für kleinere Sondernutzungen noch möglich sein wird. Einheitliche Grundbeträge für die landwirtschaftliche Fläche und einheitliche Zuschläge ab der 25. Vieheinheit werden die Berechnung vereinfachen. Im Bereich Forstwirtschaft müssen die Betriebseinnahmen konkret erfasst werden, jedoch können Betriebsausgabenpauschalen abgezogen werden. Für Sondernutzungen sind Durchschnittssatzgewinne vorgesehen. Außergewöhnliche Ereignisse, wie z. B. der Verkauf von Anlagevermögen ab 15.000 EUR oder Entschädigungen, sind zusätzlich zu erfassen. Für dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten gibt es einen Gewinnansatz mit 40 % der Einnahmen. Die Änderungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2015 enden.

Solvabilitätszahlungen: Ein Steuersparmodell im Zusammenhang mit der Lohnsteuerfreiheit von Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern wurde beseitigt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Hierbei entnimmt das Trägerunternehmen aus der mit unversteuerten Zahlungen gebildeten Solvabilitätsspanne Mittel zur Finanzierung der zuvor herabgesetzten Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge eines Arbeitnehmers. Dies ermöglicht an sich lohnsteuerpflichtige Arbeitgeberbeiträge zur Alterssicherung der Arbeitnehmer durch unversteuerte Mittel der Solvabilitätsspanne zu ersetzen. Die danach erforderliche Wiederauffüllung der Solvabilitätsspanne würde nicht besteuert. Um dies zu verhindern, wird nur noch auf die zur Sicherung der Versorgungszusage vorgeschriebene erstmalige Bildung oder Erhöhung der Solvabilitätsspanne abgestellt.

Sonderausgaben: Die Regeln in § 10 EStG zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen wurden neu strukturiert, ohne dass es zu inhaltlichen Änderungen kam. Zum neuen Tatbestand "Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs" siehe unter Versorgungsausgleich. Die erfolgte Straffung zu den Sonderausgaben wurde auch in § 1a EStG nachvollzogen.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, werden weitere Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt. Darunter fallen zum einen Serviceleistungen, die den beruflichen Wiedereinstieg oder die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern. Dies sind Dienstleistungen durch Fremdfirmen im Auftrag des Arbeitgebers, z. B. Beratung, Vermittlung oder konkrete Betreuungskosten, deren Kosten vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn getragen werden. Derartige Leistungen sind zu 2/3, höchstens 4.000 EUR je Kind und Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Zum anderen werden Leistungen zur sog. “Kindernotbetreuung“ steuerfrei gestellt. Hierzu gehören aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen entstandene Aufwendungen für die kurzfristige Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. Es müssen damit zusätzliche, außergewöhnliche Aufwendungen sein, etwa anlässlich einer Fortbildungsmaßnahme oder bei Krankheit. Hierfür bleibt ein jährlicher Betrag mit 600 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 34a EStG).

Teilabzugsverbot: Das Teilabzugsverbot in § 3c Abs. 2 EStG wird erweitert auf Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen und auf alle Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft. Betroffen sind Steuerpflichtige, die zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar an einer Körperschaft beteiligt sind oder waren. In der Praxis ist dies insbesondere für die Fälle der Betriebsaufspaltung relevant. Betroffen sind Darlehen bzw. Wirtschaftsgüter, die zu nicht fremdüblichen Konditionen gewährt bzw. überlassen werden. Damit wird der Rechtsprechung des BFH (Urteile v. 18.4.2012, X R 5/10 bzw. X R 7/10) entgegen gewirkt. Die vorteilhafte Rechtsprechung ist damit für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, gegenstandslos. Auch die Auffassung der FinVerw. (BMF, Schreiben v. 23.10.2013, BStBl 2013 I S. 1269) ist somit überholt. Darin war u.a. geregelt, dass für sog. substanzmindernde Aufwendungen (AfA, Erhaltungsaufwendungen) und auch für Substanzverluste (Teilwertabschreibung, Forderungsverzicht) das Teilabzugsverbot nicht greift. Ab 2015 sind auch derartige Aufwendungen nur noch zu 60 % abziehbar.

Versorgungsausgleich: Für Zahlungen, die im Rahmen einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten erfolgen und eine Gegenleistung für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich darstellen - Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs - gab es bisher keine gesetzliche Regelung. Nun wurde ein Sonderausgabenabzug ins Gesetz aufgenommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG) und damit eine Gleichstellung mit Leistungen im Rahmen eines Versorgungsvergleichs (interne oder externe Teilung bzw. schuldrechtlicher Ausgleich) geschaffen. Korrespondierend dazu sind diese Leistungen beim Empfänger zu versteuern (§ 22 Nr. 1c EStG).

Zuschläge für Kindererziehungszeiten: Die zu Versorgungsbezügen gewährten Zuschläge sind bisher nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei; Zuschläge zur gesetzlichen Rente werden hingegen besteuert. Das könnte verfassungsrechtlich unzulässig sein, weshalb diese Steuerfreiheit abgeschafft wurde. Das wird jedoch nicht für bereits gezahlte Zuschläge gelten, sondern nur Zuschläge für nach dem 31.12.2014 geborene Kinder oder danach begonnene Pflegezeiten betreffen.