Automatischer Informationsaustausch Empfehlungen Fazit

Die Einführung von US FATCA und die Umsetzung der Anforderungen ebneten den Weg für den automatischen Austausch von Information über Finanzkonten in Steuersachen.

Was sind aber die wesentlichen Unterschiede zu US FATCA? Zwar basiert der automatische Informationsaustausch (OECD-Standard) auf dem US FATCA Intergovernmental Agreement (IGA) Model I, berücksichtigt aber keine US-Spezifika. Für betroffene Finanzinstitute bedeutet dies u. a. bei der Umsetzung zu beachten:

  • Informationsaustausch direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten,
  • Abstellen nur auf die Ansässigkeit und nicht auch auf die Staatsangehörigkeit (Wegfall z.B. von Pass und Geburtsort als Indiz),
  • keine länderspezifischen Anhänge wie bei US FATCA mit jeweils verschiedenen ausgenommenen Rechtsträgern und Produkten je Vertragspartner und
  • keine de-minimis-Schwellwerte für Bestandskonten natürlicher Personen.

Viele der oben aufgeführten wesentlichen Aspekte sind schon aus der Umsetzung von den Anforderungen von US FATCA im Grundprinzip bekannt. Gerade basierend auf den jüngst gemachten Erfahrungen ist bei der Umsetzung der Anforderungen an den automatischen Informationsaustausch wichtig, Synergieeffekte effektiv bei der Umsetzung in die nationale Gesetzgebung und Implementierung der Anforderungen bei den betroffenen Finanzinstituten zu nutzen. Dies sollte sich auch bei der Umsetzung und den veranschlagten Projekt- und Umsetzungskosten bemerkbar machen.

Folgende Maßnahmen für betroffene Finanzinstitute sind schon jetzt in Bezug auf die Umsetzung der Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Integration der Anforderungen in das System der Bestandskundenanalyse, den Neukundenannahmeprozess sowie die Dokumentationsstandards und Monitoring-Verpflichtungen,
  • Harmonisierung von Richtlinien, Systemen und Definitionen der unterschiedlichen Regime (US FATCA, OECD-Standards, EU-Standards, etc.),
  • Schulung von Mitarbeitern und Kunden hinsichtlich neuer Know Your Customer (KYC)-Prozeduren, Due Diligence und Meldeanforderungen und
  • Berücksichtigung des automatischen Informationsaustauschs bei dem Management operationeller Risiken und Reputationsrisiken.

Der automatische Austausch von Informationen wird wahrscheinlich Endpunkt einer Entwicklung zur vollständigen Transparenz von Finanzkonten außerhalb des Ansässigkeitsstaats sein. Der steuerliche Informationsaustausch hat in den vergangenen Jahren gewaltige Fortschritte gemacht. Die weltweite Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen tritt in eine Phase der verstärkten Kooperation ein und wird damit den Erfordernissen der Globalisierung gerecht. Insbesondere die weltweite Etablierung des Standards für den automatischen Informationsaustausch wird sich in Zukunft als wirksames Werkzeug im Kampf gegen die Steuerhinterziehung erweisen. Die vor dem Zugriff der Finanzverwaltung "sicheren Häfen" werden wesentlich weniger werden und der Fahndungsdruck bei Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit ausländischen Vermögen wird in naher Zukunft noch weiter erhöht werden.

Im Hinblick auf den steigenden Druck auf potentielle Steuersünder, der im Falle einer zügigen Umsetzung der Vorgaben von der OECD in nationales Recht in Zukunft noch deutlich zunehmen wird, ist es für diese unter Umständen ratsam, eine Selbstanzeige zu erstatten, um unrichtig angegebene steuerrelevante Daten richtig zu stellen. Denn: Es ist nicht mehr eine Frage, ob der automatische Informationsaustausch sich als globaler Standard durchsetzen wird, sondern nur noch wann bzw. wie schnell und zwischen welchen Staaten. Nichtsteuerehrliche Kunden sollten mit einer Selbstanzeige nicht warten, bis es zur ersten Datenübermittlung gekommen ist, da dieser Ansatz mit erheblichen Risiken verbunden ist. Man möge immer beachten, dass schon jetzt ausländische Staaten im Rahmen eines Ersuchens um Amtshilfe mittels Gruppenanfragen zu Informationen über Kunden kommen. Zudem beurteilen es die einzelnen Staaten unterschiedlich, bis wann eine Selbstanzeige eingereicht werden kann, damit sie sich strafbefreiend oder zumindest strafmildernd auswirkt.