Anpassung des nationalen Steuerrechts Sonstiges

Abgabenordnung, Gemeinnützigkeit

Eine gesetzgeberische Panne wird in § 63 Abs. 4 Satz 2 AO ausgebessert. Damit kann eine steuerbegünstigte Körperschaft bisher nicht verwendete Mittel wieder innerhalb einer vom Finanzamt zugebilligten Nachfrist einsetzen und dadurch eine ordnungsgemäße tatsächliche Geschäftsführung erlangen.

Bundesmeldegesetz, Datenaustausch

Erfolgt ein Umzug eines Steuerzahlers, übermittelt die bisherige Meldebehörde der neu zuständigen Meldebehörde die relevanten Daten für den Lohnsteuerabzug. Ausgenommen davon sind Daten zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, dem Ein- bzw. Austritt und auch das Datum der Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Ein geänderter § 33 Abs. 2 BMG erlaubt auch insoweit eine Datenübermittlung und die Meldeverpflichtung des Bürgers ersetzen; im Gegenzug entfällt die Meldeverpflichtung des Bürgers. Diese Änderung wird am 1.5.2015 in Kraft treten.

Steuerberatungsgesetz, Berufsverbot

Zur eingeführten berufsgerichtlichen Maßnahme eines befristeten Berufsverbots (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG) gibt es bisher keinen Gerichtsgebührentatbestand. Ein solcher wurde nun nachgebessert.

Steuerberatungsgesetz Steuergeheimnis

Damit die Finanzbehörden den Steuerberaterkammern zum Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen die maßgebenden Tatsachen mitteilen können, regelt ein neuer § 10a StBerG die generelle Mitteilungspflicht. Diese Mitteilungspflicht soll aber auf Fälle mit Wiederholungsgefahr beschränkt werden.

Unerlaubte Hilfeleistung

Die Finanzämter können Personen, die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, diese Tätigkeit untersagen. § 7 Abs. 3 Satz 2 StBerG regelt dies künftig auch für den Fall, in denen die Person ihre Tätigkeit nicht von Deutschland aus ausübt.

Tabaksteuergesetz

Kurz vor Ende des Gesetzgebungsverfahrens wurde noch die Mengenbeschränkung für die Einfuhr von Zigaretten geändert. Danach ist die steuerfreie Einfuhr für den Eigenbedarf von Privatpersonen nunmehr aus Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn oder Rumänien auf maximal 300 Stück Zigaretten beschränkt. Diese Ausnahme gilt bis 31.12.2017 bzw. bis die Verbrauchsteuern dieser Staaten das globale Niveau erreicht haben, wie dies in Polen, Griechenland und Estland jetzt der Fall ist.