Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Die Verbreitung und Nutzung von Elektroautos soll nun auch steuerlich gefördert werden. Dazu liegt dem Bundestag jetzt die Gesetzesinitiative des Bundesrats vor.

Die Bundesländer sind davon überzeugt, dass die sog. Elektromobilität einer zusätzlichen steuerlichen Förderung bedarf, damit das Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahr 2020 rund 1 Million Elektroautos auf der Straße zu haben, erreicht werden kann. Anfang 2014 waren gerade einmal 12.156 Elektroautos in Deutschland zugelassen.

Um die Marktdurchdringung zu fördern und damit die angestrebte Reduzierung des Kohlendioxidausstoßes zu erreichen, werden die bereits bestehenden Maßnahmen, insbesondere die Befreiung von der Kfz-Steuer, und auch die im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) vorgesehenen Vorteile für Elektroautos nicht ausreichen.

Am 26.8.2015 ist der vom Bundesrat am 10.7.2015 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität dem Bundestag zugeleitet worden. Darin sind die folgende Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Elektroautos vorgesehen:

  • Gewährt ein Arbeitgeber eine kostenfreie oder verbilligte Möglichkeit, die privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge seiner Arbeitnehmer aufzuladen, soll der geldwerte Vorteil für das Aufladen der Batterien steuerfrei sein. Diese Steuerfreiheit wird nur Sachbezüge umfassen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 46 EStG-E) und soll nur für die Jahre 2015 bis 2019 gelten (§ 52 Abs. 4 EStG-E).
  • Mittels Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen im betrieblichen Bereich sollen Unternehmen zu entsprechenden Investitionen animiert werden. Danach soll von den AK/HK einmalig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine Sonderabschreibung zusätzlich zur linearen AfA abgezogen werden können. Diese ist rückläufig gestaltet und beträgt im Jahr 2015 = 50 %, in 2016 = 40 %, in 2017 = 30 %, in 2018 und 2019 noch 20 %. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind reine Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge, sog. Range-Extender-Fahrzeuge, sowie Ladevorrichtungen. Es müssen jeweils neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein (§ 7e EStG-E).

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Zudem hatte der Bundesrat am 10.7.2015 auch eine Entschließung verfasst und die Bundesregierung um eine Förderung der Nutzung von Zweirädern mit Elektrounterstützung bzw. mit Elektroantrieb gebeten, indem das sog. Dienstwagenprivileg auf Zweiräder ausgedehnt wird.

Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, ob und wie eine deutlich stärkere Nutzung von Zweirädern in der betrieblichen Mobilität erreicht werden kann.

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität v 26.8.2015, BT-Drucksache 18/5864