Referentenentwurf zur Änderung der strafbefreienden Selbstanzeige

Das BMF hat den Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" veröffentlicht, mit dem die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft werden.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf (Link entfernt, da nicht mehr verfügbar) werden die Ergebnisse der Finanzministerkonferenz v. 9.5.2014 umgesetzt, denen das BMF auf Leitungsebene zugestimmt hat. Die Kabinettbefassung ist für den 24.9.2014 vorgesehen.

Inhaltlich hervorzuheben sind u. a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Absatz 6 AO-E)
  • die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten (§ 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a), durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d AO), durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25 000 Euro (§ 371 Absatz 2 Nummer 3 AO), durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 AO (§ 371 Absatz 2 Nummer 4 AO-E)
  • die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Absatz 2a AO-E)
  • die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Absatz 3 AO)
  • die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Absatz 1 AO)
  • die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO) und einige redaktionelle Anpassungen (§ 164 Absatz 4, § 374 Absatz 4 und § 378 Absatz 3 AO).

Die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen sollen dem Grunde nach erhalten bleiben. Die Voraussetzungen sollen jedoch deutlich verschärft werden.

Absenkung der 50.000-EUR-Grenze

Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber bestimmt, dass nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen bleibt es bei der Strafbarkeit, jedoch wird die Steuerhinterziehung unter den Voraussetzungen des § 398a AO nicht mehr verfolgt. Der Gesetzentwurf sieht eine Absenkung der 50.000-EUR-Grenze auf 25.000 EUR vor. Ab diesem Betrag wird ab 2015 nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.

Höherer Zuschlag

Dieser Zuschlag lag bisher bei 5 % des  Hinterziehungsbetrags. Er steigt grundsätzlich auf 10 %. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 EUR werden 15 % Strafzuschlag berechnet, ab einer Million EUR sogar 20 %.

Hinterziehungszinsen sofort entrichten

Neben dem bisherigen Erfordernis, die hinterzogenen Steuern innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zu entrichten, müssen nunmehr auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr innerhalb dieser Frist entrichtet werden.

Ausdehnung des Berichtigungszeitraums

Außerdem soll der Nacherklärungszeitraum auf 10 Jahre ausgeweitet werden, so dass zur Erlangung der Straffreiheit 10 Jahre nacherklärt werden müssen.

Steueranmeldungen

Hinsichtlich der besonderen Problematik der der Umsatzsteuervoranmeldungen als auch der Lohnsteueranmeldungen enthält der Gesetzentwurf Sonderregelungen im Interesse der Rechtssicherheit. Darin ist eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot des § 371 AO und der Tatentdeckung vorgesehen. Somit gilt zukünftig eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung als wirksame Teilselbstanzeige. Als weitere Ausnahme ist vorgesehen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für das Vorjahr nicht auch die Berichtigungen für das laufende Jahr umfassen muss.

Ergänzend zu den strafrechtlichen Vorschriften wird eine Verlängerung der Anlaufhemmung bei der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung eingeführt, für den Fall, dass Kapitalerträge aus Drittstaaten stammen, die nicht am automatischen Datenaustausch teilnehmen.

BMF