Die wichtigsten Änderungen des JStG 2013 für Unternehmen

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen des JStG 2013 für Unternehmen dargestellt.

Anpassung der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 4 EStG bei der privaten Pkw-Nutzung. Die Bewertung der Entnahme für die private Nutzung eines Kfz nach dem Listenpreis zzgl. Sonderausstattung benachteiligt Elektrofahrzeuge, weil deren Preis derzeit höher als der von Autos mit einem Verbrennungsmotor ist. Der Listenpreis als Bemessungsgrundlage wird bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen um die in der Sonderausstattung enthaltenen Kosten des Akkumulators (Batterie) gemindert. Dies findet auch Anwendung bei Arbeitnehmern und gilt sowohl für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Dabei sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Bei bis zum 31.12.2013 angeschafften Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge wird der Bruttolistenpreis mit 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert, um die Besteuerung der privaten Nutzung mit einem Verbrennungsmotor gleichzustellen.

  • Der Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge jährlich um 50 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung und dem Übergang zur Serienproduktion und den reduzierenden Kosten für die Batteriesysteme. Um eine Überkompensation zu verhindern, wird der pauschale Abzug auf höchstens 20 kWh beschränkt. Für bis Ende 2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge ergibt sich danach eine maximale Minderung des Bruttolistenpreises i. H. v. 10 000 EUR.

  • Der Höchstbetrag reduziert sich in den Folgejahren jährlich um 500 EUR, wobei die Ausgangsgröße von 20 kWh Batteriekapazität dabei nicht fortgeführt wird, weil es durch zukünftige Batteriekapazitäten zur Erhöhung der Reichweite kommt.

  • Bei der Fahrtenbuchmethode scheiden die auf die Anschaffung des Akkumulators entfallenden Aufwendungen bei der Ermittlung der Gesamtkosten aus und die AfA ist entsprechend zu mindern.

  • Die Regelung wird zeitlich beschränkt auf den Erwerb von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge, die bis Ende 2022 angeschafft werden und gilt ab 2013 (§ 52 Abs. 1 Nr. 26a EStG) auch für Elektro-Kfz, die bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind und für die eine Entnahme oder ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Der Arbeitgeber kann für das Gehalt aus einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i. H. v. insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG) und zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichten. Die Knappschaft-Bahn-See leitet diese an die zuständigen Stellen weiter, überwacht die Zahlungseingänge und bearbeitet Meldungs- und Zahlungsrückstände. Dafür gelten grundsätzlich die allgemeinen AO-Verfahrensvorschriften und hiervon abweichend zur Arbeitserleichterung für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der Pauschsteuer sozialrechtliche Regelungen (§ 40a Abs. 6 Satz 3 EStG). Der Bundesrechnungshof hatte vorgeschlagen, für das Erhebungsverfahren der Pauschsteuer die sozialrechtlichen Vorschriften umfassend anzuwenden (BT-Drucks. 17/3650 vom 15.11.2010), weil es sehr aufwändig ist, wenn die Minijob-Zentrale steuer- und sozialrechtliche Verfahrensvorschriften nebeneinander anwendet. Mit der Änderung wird der Vorschlag aufgegriffen und im Bereich der geringfügigen Beschäftigung und der einheitlichen Pauschsteuer sind auch für die Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren sowie für das Mahnverfahren sozialrechtliche Regelungen anzuwenden.

Im neu gefassten § 6 Abs. 7 EStG wird geregelt, welche Bewertungs- und Abschreibungsregelungen auch für die Einnahme-Überschussrechnung gelten. So wird u.a. die gängige Verwaltungspraxis gesetzlich fixiert, die Regelung zu den anschaffungsnahen Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) auch bei der 4/3-Rechnung anzuwenden. Ebenfalls anzuwenden sind die Bewertungsvorschriften in § 6 Abs. 1 Nr. 4 - 7 EStG (Entnahmen, Einlagen, Eröffnung oder entgeltlicher Erwerb eines Betriebs). Bei der Bemessung der Absetzungen (AfA, AfS) sind - wie bisher - die Werte nach den Abs. 3 - 6 ((Buch-)Wertansatz bei Übertragung von Betrieben bzw. einzelnen Wirtschaftsgütern) zugrunde zu legen.

Es kommt zu einer Regelung zum Verlustabzug bei gewerblicher Tierzucht (§ 15 Abs. 4 Satz 2 und 7 EStG). Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Stattdessen mindern diese Verluste Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem vorangegangenen und in den Folgejahren aus gewerblicher Tierzucht erzielt. Damit können Verluste aus gewerblicher Tierzucht nicht von den Gewinnen abgezogen werden, wenn keine gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG erfolgt ist.

Soweit dem Entleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er grundsätzlich neben dem Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Der Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie erfasst jetzt natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und der erweiterte Verleiherkreis wird in die steuerlichen Regelungen einbezogen.

Die neu eingeführte Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Das Finanzamt muss in die Lage versetzt werden, sich insbesondere einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen.

Hinweis: Die allgemeine Nachschau ist keine Prüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO. Sie dient der zeitnahen kursorischen Kontrolle, die die Außenprüfung nicht verdrängen soll. Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin einer Außenprüfung vorbehalten.

Zur Vermeidung von KESt gibt es Verbesserungen bei

  • Zinsen von Gewinnobligationen,

  • Leerverkäufen von Aktien,

  • GmbH-Anteilen und nicht börsennotierter Aktien und

  • Personengesellschaften.

Die geplante Ausweitung der Regelungen zur Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer hätte insbesondere bei kleineren GmbHs zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand geführt. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit bei der Abgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldungen zeigt sich, dass die Fehleranfälligkeit insbesondere bei kleineren GmbHs am größten ist. Daher wird die erweiterte Abstandnahme insbesondere bei Gewinnausschüttungen von GmbHs auf die bisher von § 44b Abs. 1 - 4 EStG erfassten Fälle beschränkt (insbesondere Nichtveranlagungsfälle).

Im KStG und GewStG erfolgen redaktionelle Anpassungen an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie, die Amtshilferichtlinie, den Vertrag von Lissabon, den Vertrag zur Gründung der EU und über die Arbeitsweise der EU. Die Änderungen des § 1 AStG dienen dazu, die Besteuerung grenzüberschreitender Vorgänge in Hinblick auf die Gewinnabgrenzung bzw. -verteilung klar und für alle Investitionsalternativen (Kapital- und Personengesellschaften, Betriebsstätten) einheitlich zu regeln.

Es kommt zur Ausweitung der bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags von Windkraftanlagenbetreibern bestehenden Sonderregelung auf solare Strahlungsenergie sowie auf alle Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Die Neuregelung ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden. Für die Erhebungszeiträume 2013 - 2022 ist bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben, eine Übergangsregelungen vorgesehen. Der Übergangszeitraum endet am 31.12.2021.

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