Praxisauswirkungen des Gesetzes

Nach den Beispielsrechnungen im Gesetzentwurf profitieren insbesondere die unteren Einkommensgruppen von den Anpassungen. Der Bund wird die Mindereinnahmen einmalig vollständig tragen.

Verteilung der Steuermindereinnahmen

Die Verteilung der Steuermindereinnahmen in der vollen Jahreswirkung von insgesamt rund 6 Mrd. EUR durch die Anhebung des Grundfreibetrages und die Änderung des Tarifverlaufes soll grundsätzlich entsprechend dem Aufteilungsschlüssel der Einkommensteuersteuer und damit nach dem Mehraufkommen durch die kalte Progression erfolgen. Der Bund hat sich allerdings nach dem Gesetzentwurf bereit erklärt, die Mindereinnahmen, die sich aus einer prozentualen anstelle einer Festbetrags-Verlagerung der Tarifeckwerte ergeben, einmalig vollständig zu tragen. Die entsprechende Kompensation der Länder erfolgt über eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung nach § 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG). Die Länder erhalten eine Kompensation in Form eines Festbetrages, der dem Durchschnittswert ihrer Steuerausfälle in den Jahren ab 2014 entspricht.

Das Gesetz soll dem Effekt entgegenwirken, dass der Staat zulasten der Steuerpflichtigen inflationsbedingte Mehreinnahmen erhält. Ziel ist es, zu verhindern, dass Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, zu einem höheren Durchschnittssteuersatz führen. So wird sichergestellt, dass der Staat nicht von Lohnerhöhungen profitiert, denen keine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugrunde liegt.

Hintergrund progressiver Einkommensteuertarif

Ein progressiv ausgestalteter Einkommensteuertarif ist dadurch gekennzeichnet, dass nominale Einkommenserhöhungen einen Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung bewirken - auch dann, wenn das Einkommen sich nur im Umfang des Preisanstiegs erhöht hat und damit das Realeinkommen unverändert geblieben ist.

Letztmalige Anpassung der kalten Progression

Der Anstieg des Durchschnittssteuersatzes, der allein auf die einen Preisanstieg (Inflation) ausgleichenden Lohn- und Gehaltserhöhungen zurück zu führen ist (heimliche Steuererhöhung, kalte Progression) ist letztmalig im Jahr 2010 durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 ausgeglichen worden. Seither wirkt die kalte Progression jedoch wieder.

Beispielrechnungen des Regierungsentwurfs zu den Entlastungen

Im Verhältnis zur gezahlten Einkommensteuer ist die Entlastung der unteren Einkommensgruppen nach den Beispielsrechnungen im Gesetzentwurf am größten.

  • Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttolohn von 30.000 EUR wird aufgrund der Tarifänderung 2014 jährlich etwa 150 EUR weniger Steuern zahlen müssen als nach geltendem Recht. Dies entspricht einer Entlastung von 3,4 % seiner bisherigen Steuerzahllast von 4.328 EUR (ESt und SolZ).
  • Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttolohn von 60.000 EUR wird im Jahr 2014 dagegen nur 2,5 % weniger Steuern zahlen müssen als nach der bisherigen Steuerbelastung von 14.590 EUR.
  • Ein verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern zahlt bei einem Jahresbruttoarbeitslohn von 30.000 EUR 2014 dann 164 EUR weniger Steuern. Dies entspricht einer Entlastung von 10,6 % (ledig 3,4) im Vergleich zu der derzeitigen Steuerbelastung.
  • Ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit 60.000 EUR Jahresbruttolohn erfährt 2014 hingegen nur eine Entlastung von 3,3 % (ledig 3,4) im Vergleich zu seiner bisherigen Steuerzahllast, das sind 301 EUR weniger Steuern im Jahr.

Die prozentuale Entlastung sinkt ab Einkommen von 300.000 EUR und mehr im Jahr auf 0,29 % der bisherigen Steuerzahllast. Hier wirkt im Ergebnis ausschließlich die Anhebung des Grundfreibetrags.

Entlastung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

In dem Gesetzentwurf wird darauf hingewiesen, dass hohe Einkommen wesentlich stärker zum Steueraufkommen beitragen als untere Einkommensgruppen. Prozentual werden höhere Einkommen weniger entlastet, nur in absoluten Beträgen betrachtet steigt die Wirkung des Ausgleichs der kalten Progression bei steigender Steuerbelastung an. Dies gilt jedoch nur für mittlere Einkommen bis zum Erreichen des Höchststeuersatzes von 42 % und bei einem zu versteuernden Einkommen von 55.209 EUR pro Person ab 2014 (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) kommt es zu einer tariflichen Entlastung von absolut rund 380 EUR im Jahr, die für höhere Einkommen - trotz stark steigender Steuerlast - nicht mehr zunimmt.

Nach dem deutschen Steuerprinzip werden alle entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Steuerzahlung herangezogen. Menschen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, müssen keine oder nur geringe Steuern zahlen. Diejenigen mit einem höheren Einkommen werden hingegen stärker belastet und hohe Einkommen tragen wie bisher wesentlich stärker zum Steueraufkommen bei als untere Einkommensgruppen. Indem höhere Einkommen prozentual deutlich weniger entlastet werden, wird sichergestellt, dass auch künftig die hohen Einkommen wesentlich stärker zum Steueraufkommen beitragen als untere Einkommensgruppen.