Verschärfung der Selbstanzeige ab 2015

Die Finanzminister der Länder haben sich am 27. März 2014 für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ausgesprochen. Die Bundesregierung wäre jedoch nach dem Koalitionsvertrag bereit, die Selbstanzeige abzuschaffen, wenn dies die Finanzminister der Länder fordern. Danach sieht es derzeit nicht aus. Jedoch sollen die Voraussetzungen zur Erlangung der Straffreiheit weiter verschärft werden.

Nach den bisherigen Plänen soll die Schwelle für den Strafzuschlag für hinterzogene Steuern von 50.000 EUR auf 25.000 EUR sinken. Dann sind ab 25.000 EUR bis 100.000 EUR hinterzogenen Steuern pro Veranlagungszeitraum und Jahr 10 % Strafzuschlag zu zahlen, ab 100.000 EUR bis zu 1 Mio. EUR soll dann der Strafzuschlag nach § 398 a AO von derzeit 5% auf 15% steigen und ab 1 Mio. EUR soll es dann ein Zuschlag von 20 % werden – seit dem 3.5.2011  waren es "nur" 5% ab 50.000 EUR hinterzogene Steuern, vor Mai 2011 gab es keinen Zuschlag, gleichgültig wie hoch die hinterzogene Steuer war.

Die Finanzminister haben sich bislang auf folgende Eckpunkte geeinigt – Details sind noch unbekannt:

  1. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.
  2. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Absatz 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.
  3. Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Absatz 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht. § 371 Absatz 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand ergänzt.
  4. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.
  5. Der Zuschlag nach § 398a AO wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt: Über 25.000 EUR bis 100.000 EUR beträgt er 10 Prozent, über 100.000 Euro bis 1.000.000 EUR beträgt er 15 Prozent, über 1.000.000 Euro beträgt er 20 Prozent.
  6. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.
  7. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.
  8. Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen. Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer-(vor-)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.
  9. Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für die Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre.

Sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen

Unklar ist dabei, was man sich unter der "sofortigen" Entrichtung der Hinterziehungszinsen vorstellen muss: da die Steuer nicht sofort entrichtet werden muss, sondern erst nach Ergehen der Änderungsbescheide und genau genommen erst die Setzung einer strafrechtlichen Ausschlussfrist mit qualifizierter Belehrung im Sinn des § 371 III AO bei Verstreichenlassen dieser strafrechtlichen Frist die Wirksamkeit der Selbstanzeige in Gefahr bringt, können zwischen Selbstanzeige und Zahlung mehrere Monate liegen. Der kluge Steuerpflichtige zahlt zwar gleich einen angemessenen Vorschuss bzw. die vermutliche Steuerschuld an das FA, um die Hinterziehungszinsen zu stoppen. Aber was soll nun „sofortige“ Zahlung der Hinterziehungszinsen? Wären  diese wichtiger und schneller zu zahlen, als die eigentliche Steuerschuld?

So weit bekannt, ist die Bezahlung der Steuerschulden bei den Selbstanzeigen in den Bankenfällen inkl. Zinsen kein Problem: das Geld ist da und die meist älteren Bürger wollen in der Regel ihre Ruhe, so dass meist schnell und reibungslos vollständig in diesen Fällen gezahlt wird. Die Einigung auf eine Verschärfung zur sofortigen Zahlung der Zinsen überrascht daher. Es sind keine Fälle bekannt, in denen dieser Kreis der Steuerpflichtigen etwa nur die Hauptschuld (Steuern) bezahlt hätte und die Nebenleistungen (Zinsen) nicht. Also scheint hierin eine andere Intention zu stecken: sofortige Zahlung der gesamten Steuern und Nebenleistungen? Etwa wie oben als Möglichkeit aufgezeigt im Rahmen einer Selbstberechnung bei Einreichung der Selbstanzeige oder binnen einer bestimmten knappen Frist –etwa 10 Tage oder 1 Monat ab Einreichung der Selbstanzeige als weitere selbständige Wirksamkeitsvoraussetzung?

Ausweitung des Nacherklärungszeitraums auf 10 Jahre

Auch will man den Nacherklärungszeitraum auf 10 Jahre ausweiten, so dass zur Erlangung der Straffreiheit 10 Jahre nacherklärt werden müssen. Dies ist allerdings kaum eine Veränderung: denn die Finanzverwaltungen erfragen stets bei einem Nacherklärungszeitraum von nur 5 Jahren nach den älteren, steuerlich noch unverjährten weiteren 5-8 Jahren: dies liegt daran, dass die Straffreiheit an die strafrechtlich unverjährten Jahre anknüpft – also in den kleinen und mittleren Fällen nur die jüngsten 5 Jahre nacherklärt werden müssen. Nur in den Fällen großen Ausmaßes (Hinterziehung pro Steuerart und Veranlagungszeitraum ab 50.000 EUR) beträgt die steuerstrafrechtliche Verjährungsfrist 10 Jahre, so dass zur Erlangung der Straffreiheit dann 10 Jahre berichtigt werden müssen, § 376 II AO.

Aber das Steuerrecht hat nicht nur einen anderen dogmatischen Anknüpfungspunkt, sondern auch noch die Anlaufhemmung, so dass hier 1-3 Jahre nach § 170 AO noch zu den 10 Jahren nach § 169 II 2 AO hinzukommen. Wenn man also einen Gleichklang zwischen steuerlichen und strafrechtlichen Verjährungszeiträumen möchte, ist die plakative Erhöhung auf 10 Jahre nicht zielführend, wenn man die Anlaufhemmung und den Ablauf nicht berücksichtigt. Das Steuerstrafrecht knüpft taggenau an den Erhalt des falschen Bescheides bei den Veranlagungssteuern bzw. an den Tag der Abgabe, bei den Erklärungssteuern. Die verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist im Steuerrecht knüpft stets an das Abgabejahr der falschen Steuererklärung und endet dann 10 Jahre später – nie unterjährig – immer auf den 31.12., wobei je nach Abgabejahr 1-3 Jahre nach dem Veranlagungsjahr die steuerliche 10-Jahresfrist erst zu laufen beginnt, § 170 AO. Einen Gleichklang mit der Erlangung der Straffreiheit mit steuerlichen Verjährungsfristen bekäme man also nur hin, wenn die Nacherklärung im Rahmen der Selbstanzeige den Umfang der steuerlich unverjährten Zeiträume abdecken müsste.

In den Bankenfällen führt dies zu einigen Problemen, da die Banken i.d.R. nach 10 Jahren die Unterlagen vernichten dürfen und auch vernichten. Wenn keine Belege mehr beschafft werden können, muss man auf der Grundlage des letzten belegten Jahres schätzen. Bliebe also die Frage, ob man parallel die Aufbewahrungspflichten hier verlängert – was aber nur bei inländischen- nicht aber bei ausländischen Kreditinstituten weiterhilft, wenn nicht EU-weit inkl. Schweiz, Luxemburg und Liechtenstein die Aufbewahrungsfristen verlängert werden.