Bundestag: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts

Der Bundestag hat am 3.7.2014 umfangreiche Steueränderungen verabschiedet - darunter auch einige, die im Regierungsentwurf noch nicht enthalten waren.

Lebensversicherungen

Eine wichtige Änderung des  Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StÄnd-AnpG-Kroatien) betrifft Lebensversicherungen. Steuervorteile bei verkauften Lebensversicherungen sollen wegfallen. Risikoleistungen aus nach 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die zuvor von Investoren auf einem Zweitmarkt aufgekauft wurden, werden besteuert. Hintergrund ist, dass Fonds in "gebrauchte" Lebensversicherungen investieren. Sie steigen vor allem in Risiko-Lebensversicherungen ein, indem sie Policen stornowilliger Versicherungsnehmer erwerben und später Leistungen der Versicherung an die Anleger als Erträge ausschütten. Derzeit ist die Leistung im Todesfall nicht steuerpflichtig. Mit dem Tod der versicherten Person erzielt der Erwerber einen Gewinn. Dieser soll nun besteuert werden.

Umsatzsteuer

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bau- und Gebäudereinigerleistungen bei der fälligen Umsatzsteuer wird wieder eingeführt. Auf Antrag der Länder soll mit Hilfe der Aufnahme der Steuerschuldnerschaft des Bau-Leistungsempfängers zur alten, vom BFH 2013 verworfenen Rechtslage zurückgekehrt werden. Diese galt als nicht praxisgerecht handhabbar.

EU-Vorgaben für "Mini-one-stop-shops" bei der Umsatzsteuer werden auf den Weg gebracht, die ab 2015 gelten. Mit diesen "kleinen Anlaufstellen" soll die Erhebung der Mehrwertsteuer für Downloads von Unternehmen im Ausland erleichtert werden. Künftig gilt als Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Dort, wo der Download stattfindet, ist laut Bundestagspressedienst hib jetzt die Steuer fällig und nicht mehr im Sitzland des Unternehmens. Damit würden auch Steuerverlagerungen ins Ausland verhindert, hieß es.

Zukünftig gilt auch für Hörbücher der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Sie werden damit dem gedruckten Buch gleichgestellt.

Unterhaltszahlungen

Künftig müssen die Steuer- Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden. Zudem werden Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreit und stationären Einrichtungen gleichgestellt.

Dividenden

Zu den zahlreichen Änderungen im Steuerrecht gehört eine Klarstellung, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht. Die Auffassung, dass in solchen Fällen Steuerfreiheit bestehe, sei oft vertreten worden, beruhe aber "auf einem nicht zutreffenden Verständnis der geltenden Rechtslage", heißt es in der Begründung. Daher erfolge jetzt eine Klarstellung. 

Vermögensverlagerung ins Ausland

Steuergestaltungsmodelle mit Hilfe eines Wegzugs ins Ausland sollen unterbunden werden. Es geht um Steuergestaltungen im Zusammenhang mit in einer GmbH gebündelten Firmenbeteiligungen und Umstrukturierungen für Erben. Bei einem Umzug greift die Wegzugbesteuerung, die sich auf die in den Anteilen der GmbH enthaltenen stillen Reserven bezieht. Es gibt aber prominente Fälle, in denen der Fiskus nach Verlagerung des Hauptwohnsitzes sein Besteuerungsrecht einige Jahre nur gestundet hat. Die "Wegzugsteuer" wird erst fällig, wenn die Anteile verkauft oder auf eine Stiftung übertragen werden.

Mit Konstrukten soll die "Entstrickungsbesteuerung" umgangen werden. Diese sieht bei Wegzug und Vermögensverlagerung ins Ausland eine Nachversteuerung von Erträgen in Vermögenswerten vor. Um Steuern zu vermeiden, wird nach Angaben aus der Koalition Privatvermögen vor dem Wegzug in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft eingebracht. Nach dem Wegzug werde die Rechtsform mehrfach umgewandelt. Diese Lücke solle nun geschlossen werden.

Gesellschaftsrechtliche Umwandlungen von Unternehmen würden bei im Ausland ansässigen Anteilseignern nicht mehr ohne Aufdeckung und Besteuerung der noch unbelasteten Erträge zugelassen, heißt es. Es soll sichergestellt werden, dass der Besteuerungsaufschub nicht zum endgültigen Verzicht wird. "Die Änderung dient (...) der Vermeidung von Steuerausfällen, die sich sonst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme übertragener oder überführter Wirtschaftsgüter oder Anteile ergeben würden", heißt es zur Begründung. "Solche Steuerausfälle können in Milliardenhöhe liegen."

Bundesrat

Der Bundesrat wird dem Gesetzgebungsvorhaben vermutlich am 11.7.2014 zustimmen.

dpa/hib