Verständigungsvereinbarung mit Polen zur Max Weber Stiftung

Das BMF hat mit dem polnischen Finanzministerium eine Verständigungsvereinbarung geschlossen, in der es um die Einordnung der Max Weber Stiftung als ähnliche Körperschaft gem. Art. 19 Abs. 4 DBA Polen geht.

Nach der am 17.8.2015 mit dem polnischen Finanzministerium auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 3 DBA Polen getroffenen Verständigungsvereinbarung zur Anwendung von Art. 19 Abs. 4 DBA Polen in Bezug auf die Max Weber Stiftung - Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland (Max Weber Stiftung) ist die in der Republik Polen durch das Deutsche Historische Institut Warschau vertretene Max Weber Stiftung als ähnliche Körperschaft gem. Art. 19 Abs. 4 DBA Polen anzusehen, so dass für diese Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA Polen entsprechend anzuwenden ist. Demzufolge können die von der Max Weber Stiftung gezahlten Vergütungen der an das Deutsche Historische Institut Warschau entsandten Beschäftigten nach Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Buchst. a) DBA Polen nur von der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

Die Vereinbarung, die dem nachfolgend verlinkten BMF-Schreiben als Anlage beigefügt ist, ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen.

BMF, Schreiben v. 6.10.2015, IV B 3 - S 1301-POL/13/10001-01

BMF
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