OFD: Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2015 beantragen

"Haben Sie Ihren Freibetrag für das Jahr 2015 schon beantragt? Durch diesen können Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen erhöhen. Deshalb prüfen Sie jetzt, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für einen Freibetrag vorliegen", so Andrea Heck, die Präsidentin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, kurz vor dem Jahreswechsel.

Insbesondere bei hohen Werbungskosten, wie z. B. Fahrtkosten bei Berufspendlern, kann ein Freibetrag gewährt werden. Dieser wird vom Finanzamt als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert und dem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt. "Das Finanzamt sendet grundsätzlich keine Bestätigung über die gewährten Freibeträge. Nur bei einem Abweichen von Ihren Angaben werden Sie informiert." Hierauf weist Andrea Heck ausdrücklich hin.

Ein Freibetrag ist jährlich neu zu beantragen. Auch wenn von Ihrem Arbeitgeber für das Jahr 2014 bereits ein Freibetrag berücksichtigt wurde und alles unverändert geblieben ist, ist für 2015 ein neuer (vereinfachter) Lohnsteuerermäßigungsantrag erforderlich. "Wer den Antrag auf dem Postweg stellt, spart sich den Weg zum Finanzamt. Die erforderlichen Formulare erhalten Sie nicht nur im Finanzamt, sondern auch im Internet unter www.fa-baden-wuerttemberg.de", so Heck abschließend.

OFD Karlsruhe, Pressemitteilung Nr. 15/2014 v. 16.12.2014

Schlagworte zum Thema:  Lohnsteuer, Freibetrag, ELStAM, Lohnsteuerermäßigung