OFD: Abhilfe bei Masseneinsprüchen

Anfang November 2014 werden die Rheinland-pfälzischen Finanzämter landesweit rund 26.000 Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2005 bis 2012 durch Abhilfebescheide erledigen. Hierbei handelt es sich um sogenannte Masseneinsprüche, bei denen Bürger unter Hinweis auf anhängige Musterprozesse vor einem Gericht das Ruhen des Verfahrens beantragt haben.

Betroffene Steuerbürger erhalten einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer, der einen sog. Vorläufigkeitsvermerk enthält. Dadurch bleiben die betreffenden Einkommensteuerbescheide bis zur abschließenden Beendigung der Musterverfahren in den für vorläufig erklärten Punkten offen und können im Anschluss an das Urteil geändert werden. Durch den Vorläufigkeitsvermerk werden die Einsprüche vollständig erledigt. Für den Bürger hat dies keinen Nachteil. Laut Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 23.1.2013, X R 32/08) bietet der Vorläufigkeitsvermerk dem Bürger einen gleichwertigen Rechtsschutz wie die sog. Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren.

Die Vorläufigkeitsvermerke werden bundeseinheitlich durch das BMF festgelegt. Die aktuelle Liste ist auf der Internetseite des BMF veröffentlicht (Rubrik Themen - Steuern - Weitere Steuerthemen - Abgabenordnung und dann BMF-Schreiben/Allgemeines; hier: BMF-Schreiben vom 10.6.2014).

OFD Koblenz v. 29.10.2014

Schlagworte zum Thema:  Einspruch, Einkommensteuer, Rheinland-Pfalz