Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität

Gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster wurde die maximale Gültigkeitsdauer verlängert. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung wird auf einen Zeitraum von längstens 3 Jahren nach dem Ausstellungsdatum beschränkt. Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Wird Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas i. S. d. § 3g UStG ist.

Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. d. § 3g UStG sind.

Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität i. S. d. 3g UStG vgl. Abschn. 3g.1 Abs. 2 und 3 UStAE. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TH – Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität neu bekannt gegeben. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 19.9.2013 eingeführte Vordruckmuster.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird entsprechend geändert.

BMF, Schreiben v. 17.6.2015, IV D 3 -S 7279/13/10002

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