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Abgrenzung bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen 2013

Die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen ist seit Jahrzehnten ein Dauerbrenner des Umsatzsteuerrechts.

Nur wenn eine Lieferung von Speisen vorliegt, kann diese mit 7 % ermäßigt besteuert werden. Werden die Speisen hingegen im Rahmen einer sonstigen Leistung (Dienstleistung) abgegeben, ist auf die einheitliche Leistung der Regelsteuersatz anzuwenden.

Nachdem in den letzten Monaten einige Urteile des EuGH und des BFH veröffentlicht wurden, muss für alle nach dem 30.6.2011 ausgeführten Umsätze auch Art. 6 MwStVO beachtet werden. Danach ist die Zubereitung der Speisen kein in die Beurteilung einzubeziehendes Dienstleistungselement.

Die Finanzverwaltung passt ihre Auffassung zur Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung bei den Restaurationsumsätzen an und erläutert diese an diversen Beispielen.

Liegt eine Lieferung von Speisen vor, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt oder handelt es sich um eine Dienstleistung, die zur Anwendung des Regelsteuersatzes führt?

In insgesamt 4 Vorabentscheidungsersuchen hatte sich der EuGH mit dieser Rechtsfrage beschäftigen müssen. Dabei musste er sich mit einem Partyservice (EuGH, Urteil v. 10.3.2011, C-502/09 (Fleischerei Nier), BFH/NV 2011 S. 956), mit der Abgabe von Popcorn in einem Multiplexkino (EuGH, Urteil v. 10.3.2011, C-499/09 (CinemaxX) , BFH/NV 2011 S. 956) und zwei Imbissständen (EuGH, Urteil v. 10.3.2011, C-497/09 (Bog), BFH/NV 2011 S. 956; EuGH, Urteil v. 10.3.2011, C-501/09 (Lohmeyer), BFH/NV 2011 S. 956) auseinandersetzen.

In allen Fällen unterwarf die Finanzverwaltung nach Prüfungen Umsätze aus der Abgabe von Speisen dem Regelsteuersatz, während die Steuerpflichtigen die Umsätze dem ermäßigten Steuersätze unterwarfen.

Die Finanzgerichte beurteilten die Umsätze unterschiedlich – teilweise ermäßigt besteuert, teilweise regelbesteuert.

EuGH zum Multiplexkino und zu Imbissständen

  • Kochen, Backen, Braten oder Aufwärmen von Speisen stellt ein Dienstleistungselement dar. Abzugrenzen ist aber, ob diese Dienstleistung von einer solchen Bedeutung ist, um die Gesamtleistung als Dienstleistung zu qualifizieren ist, oder nicht.

    Wichtig: Handelt es sich bei der Zubereitung von warmen Speisen um im Regelfall einfache, standardisierte Handlungen, bei denen vorgefertigte Speisen bereitgehalten werden, stellt die Zubereitung nicht den überwiegenden Bestandteil des Umsatzes dar.

  • Die Bereitstellung von behelfsmäßigen Vorrichtungen (Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, regelmäßig im Freien) kann die Leistung nicht zu einer Dienstleistung machen – in diesem Fall handelt es sich nur um geringfügige Nebenleistungen, die an dem Charakter der Lieferung nichts ändern.

    Wichtig: Nicht von Bedeutung ist es nach Auffassung des Gerichts, ob die Einrichtung regelmäßig genutzt werden oder nicht.

EuGH zum Partyservice

Anders hat es das Gericht im Fall des Partyservices gesehen, hier wurde dem Steuerpflichtigen nicht Recht gegeben. Die Abgabe von Speisen bei einem Partyservice kann nur dann eine mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Lieferung sein, wenn Standardspeisen ohne weitere Dienstleistungselemente geliefert werden. Regelmäßig werden aber bei einem Partyservice individuell Speisen hergerichtet, die nach den Wünschen des Kunden gefertigt werden. Darüber hinaus erfordert – soweit vereinbart – die Überlassung von weiteren Gegenständen (Geschirr, Ausstattungsgegenstände etc.) normalerweise einen besonderen personellen Einsatz, um die Gegenstände zu transportieren und zu reinigen.

BFH Reaktion

Der BFH hatte in der Folgezeit die Urteile des EuGH auf die strittigen Fälle angewandt und die folgenden Punkte festgestellt:

  • Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von Lieferung (7 %) und sonstiger Leistung (19 %) ist nach Auffassung des BFH, ob nur einfach zubereitete Speisen (Bratwürste, Pommes Frites oder ähnliche standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden.
  • Kunden dürfen nur behelfsmäßige Verzehreinrichtungen zur Verfügung gestellt werden (Theken oder Ablagebretter) und die Speisen müssen im Stehen eingenommen werden, damit Lieferungen angenommen werden können. Die Bereitstellung von Tischen mit Sitzgelegenheit führt zu einer Dienstleistung.
  • Tische und Stühle von Dritten sind allerdings – entgegen früherer Auffassung – dafür unerheblich.
  • Die Leistungen eines Partyservices stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.

Art. 6 MwStVO

Neben den Urteilen des EuGH und des BFH ist für die nach dem 30.6.2011 ausgeführten Umsätze aber auch noch Art. 6 MwStVO zu berücksichtigen. Nach Art. 6 Abs. 1 MwStVO gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder von Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als sonstige Leistung. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Auf die Zubereitung kommt es demnach nicht an. Soweit die Urteile für die Beurteilung eines Umsatzes an die Komplexität der Zubereitung von Speisen anknüpfen, sind sie für nach dem 30.6.2011 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Lieferung