Fristwahrung gegenüber dem Finanzamt auch bei Poststreik

Während des aktuellen Poststreiks kann es zweifelhaft sein, wann ein Brief angekommen ist. Nachteile können vermieden werden, wenn Folgendes beachtet wird:

Variante 1: Wann ist der Bescheid des Finanzamts angekommen?

Wenn die Finanzämter Bescheide an die Bürgerinnen und Bürgern versenden, gelten sie nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt und damit als bekannt gegeben. Dann beginnt z. B. die Rechtsmittelfrist zu laufen. Falls der Bescheid später zugegangen sein sollte, wie aktuell im Poststreik möglich, können Bürgerinnen und Bürger diesen gesetzlich unterstellten Zugang bestreiten. Dazu müssen sie glaubhaft vortragen, dass eine verspätete Zustellung z. B. aufgrund eines Streiks der Post im entsprechenden Zustellbezirk stattgefunden hat. Fristen, wie für die Erhebung eines Einspruchs, beginnen dann erst ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs zu laufen. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs ist in diesen Fällen festzuhalten.

Variante 2: Wann hat das Finanzamt ein Schreiben erhalten?

Wenn Bürgerinnen und Bürger z. B. fristwahrend Rechtsmittel gegen einen Bescheid der Finanzämter einlegen wollen, müssen sie bekannte Störungen berücksichtigen. Wenn es schnell gehen muss, sollten Sie daher einen sicheren Übermittlungsweg wählen, wie z. B. den Einwurf in den Behördenbriefkasten oder das Telefax. Aus folgendem Grund: Sobald den Bürgerinnen und Bürgern eine Leistungsstörung bei der Post bekannt ist und dadurch die Verzögerung vorhersehbar war, müssen sie eine eventuell verspätete Übermittlung durch die Post gegen sich gelten lassen. In diesen Fällen ist den Bürgerinnen und Bürgern die Wahl eines sicheren Übermittlungswegs zumutbar. Aktuell wurde bereits im Vorfeld über den Poststreik und seine Auswirkungen in den Medien ausführlich berichtet. Fristversäumnisse durch verspätet eingehende Briefe, die über den normalen Postweg versendet wurden, gelten deshalb grundsätzlich als selbst verschuldet.

OFD Karlsruhe v. 2.7.2015

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