BMF: Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2016

Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in die Größenklassen Großbetriebe (G), Mittelbetriebe (M), Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (Kst) eingeordnet. Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.

Für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 gelten ab 1.1.2016 die in der Anlage zu dem BMF-Schreiben aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die im Schreiben vom 24.4.2012 (IV A 4 - S 1451/07/10011, BStBl I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 9.5.2015, IV A 4 - S 1450/15/10001

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