Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes

Das BMF hat eine Klarstellungen zur Besteuerung von Finanzinstrumenten zu § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG und § 8b Abs. 7 KStG veröffentlicht.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG

Finanzinstrumente, die entsprechend den Voraussetzungen des § 340e Abs. 3 Satz 3 HGB aus dem Handelsbestand umgegliedert werden, unterliegen nicht der Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG. Sie sind nach der Umwidmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu Anschaffungskosten, dem an deren Stelle tretenden Wert oder dem niedrigerem Teilwert (vgl. dazu auch BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG; voraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufholungsgebot vom 16.7.2014, BStBl I S. 1162) zu bewerten.

Zu § 8b Abs. 7 KStG

Bei der Anwendung von § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG als Einkommensermittlungsvorschrift sind bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten i. S. d. KWG unabhängig von der handels- und steuerbilanziellen Behandlung nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich aufsichtsrechtliche Kriterien maßgebend. Es kommt daher entscheidend auf die Zuordnung zum Handelsbuch oder Anlagebuch i. S. d. KWG (bis 31.12.2013) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (seit 1.1.2014) an.

Daher sind handelsrechtlich ggf. zulässig vorgenommene Umwidmungen für die Anwendung von § 8b Abs. 7 KStG grundsätzlich unmaßgeblich.

BMF, Schreiben v. 13.7.2015, IV C 6 - S 2133/09/10002