Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen

Das BMF hat das Anwendungsschreiben im Zusammenhang mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 31.5.2013 geschlossenen FATCA-Abkommen an die obersten Finanzbehörden der Länder versandt. 

Hintergrund

Hintergrund des umfangreichen, 71 Seiten umfassenden, Anwendungsschreibens des BMF ist das am 31.5.2013 zwischen Deutschland und den USA geschlossene das Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und das Gesetz über die Steuerehrlichkeit bzgl. Auslandskonten. 

FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act)  betrifft im Wesentlichen die US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen. Dieses Abkommen vom 31.5.2013 regelt den automatischen Austausch steuerlich relevanter Daten, die von Finanzinstituten erhoben werden, um die Steuerehrlichkeit auch in internationalen Sachverhalten zu erhöhen. Auf Grundlage des § 117c Abs. 1 Satz 1 AO hat das BMF mit Zustimmung des Bundesrats die Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen Deutschland und den USA zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-USA-Umsetzungsver-ordnung, FATCA-USA-UmsVO, vom 23.7.2014, BGBl. I 2014, 1222) erlassen. 

Beide Staaten haben sich daher auf eine zwischen-staatliche Vorgehensweise auf der Grundlage des Art. 26 "Informationsaustausch und Amtshilfe" des deutsch-US-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens geeinigt. Zu diesem Zweck haben beide Staaten am 31.5.2013 ein völkerrechtliches Abkommen unterzeichnet, zu dem am 16.10.2013 das Zustimmungsgesetz und am 11.12.2013 das FATCA-Abkommen in Kraft getreten ist.

Auf der Grundlage der durch das FATCA-Gesetz ausgelösten Entwicklung arbeiten Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich mit anderen Staaten daran, untereinander weitere an das FATCA-Abkommen angelehnte Vereinbarungen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zu schließen.

Das finale Anwendungsschreiben des BMF dient dem praktischen Umgang mit dem FATCA-Abkommen sowie mit der FATCA-USA-UmsVO und § 117c AO, welche vorsehen, dass deutsche Finanzinstitute die vorgeschriebenen Informationen an die zuständige deutsche Steuerbehörde, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), übermitteln. Das BZSt leitet die Informationen an den Internal Revenue Service (IRS) der USA weiter. Die USA verpflichten sich im Gegenzug, den deutschen Steuerbehörden Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US-Steuerbehörde von US Finanzinstituten erhebt. Die USA verpflichten sich, alle in Deutschland ansässigen Finanzinstitute von der Pflicht auszunehmen, mit der US-Steuerbehörde Vereinbarungen abschließen zu müssen, um in den USA Quellensteuereinbehalte unter FATCA zu vermeiden. 

Mit den deutschen Ausführungsbestimmungen des § 117c AO sowie der FATCA-USA-UmsVO wird das FATCA-Abkommen in seiner jeweiligen Fassung umgesetzt. Die deutschen Finanzinstitute müssen die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen deutschen Regelungen, namentlich die Bestimmungen des FATCA-Abkommens, die Regelung des § 117c AO sowie die FATCA-USA-UmsVO beachten.

Besondere Hinweise

Im Folgenden sind beispielhaft einige interessante und neue Regelungen bzgl. des Anwendungsbereichs, der Sorgfaltspflichten/Dokumentation, des Meldewesens und des Steuerabzugs aufgeführt:

Das BMF bestätigt in seinem Schreiben, dass der Ausdruck "beherrschende Person(en)" auf eine Weise auszulegen ist, die mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) vom 6.2.2012 (vgl. www.fatf-gafi.org) vereinbar ist. Der Ausdruck "beherrschende Person" ist so auszulegen, dass er sich an der Definition des wirtschaftlich Berechtigten des deutschen Geldwäschegesetzes (GWG) orientiert (vgl. Rdnr. 169).

Rdnr. 175 des BMF-Schreibens gibt eine Definition in Bezug auf Holdinggesellschaften, wonach die Tätigkeiten einer solchen Gesellschaft "im Wesentlichen" im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften bestehen, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, wenn mindestens 80 % der Vermögenswerte der Gesellschaft in einem Kalenderjahr (oder in einem geeigneten Meldezeitraum) kumulativ aus Vermögenswerten bestehen, welche mit einer Holding-, Finanzierungs- oder Dienstleistungstätigkeit gegenüber der Tochtergesellschaft im Zusammenhang stehen (z. B. Anteile an verbundenen Unternehmen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen). Unter "Besitzen der ausgegebenen Aktien" wird auch das Halten von Geschäfts- oder Gesellschaftsanteilen verstanden.

Das BMF gibt eine Liste von Finanzprodukten und Rechtsgeschäften, bei denen es sich um keine Finanzkonten nach dem FATCA-Abkommen oder um Finanzkonten handelt, bei denen gemäß Anlage II des FATCA-Abkommens ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Hinterziehung US-amerikanischer Steuern missbraucht werden und die ähnliche Eigenschaften wie die im FATCA-Abkommen bereits ausgewiesenen ausgenommenen Konten und Produkte aufweisen (Rdnr. 141).

Nach Rdnr. 96 des Schreibens soll die Identifizierung von sog. passiven NFFE ("Non Financial Foreign Entities") vereinfacht werden, dadurch dass bestimmte Einkommenstypen ausdrücklich als "passiv" aufgezählt werden, wie z. B. Dividenden, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren, Gewinne aus Transaktionen mit Derivaten, Gewinne aus Währungsgeschäften und Gewinnausschüttungen.

Eingeschränkt wurde die Definition von Finanzkonten, da rein intern geführte Konten, auf denen Transaktionen nicht gegen ein Kundenkonto verbucht werden (Interimskonten, Auxilliaries etc.), kein Finanzkonto gemäß des FATCA-Abkommens darstellen sollen (Rdnr. 110). 

Kollektive Investmentunternehmen sind nur dann "deemed-compliant" und damit FATCA-konform, wenn alle Anteile an den Vermögen von Finanzinstituten (oder über Finanzinstitute) gehalten werden und diese Finanzinstitute keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind. Hiernach muss u.a. immer gewährleistet sein, dass die depotführende Verwahrstelle den erforderlichen FATCA-Meldeverpflichtungen nachkommt (Rdnr. 70 f.). Ein Investmentunternehmen gilt nur dann als FATCA-konform, wenn es keine Anteile als effektive Stücke ausgibt (Rdnr. 72); bis eine entsprechende Regelung durch das OGAW-V-Umsetzungsgesetz in § 9a DepotG geschaffen wird, gelten Nichtbeanstandungsregelungen (Rdnr. 73 f.).

Es sollte nicht automatisch auf die Anwendung von günstigeren Bedingungen aus anderen FATCA-Abkommen anderer Länder vertraut werden, da es einer Kommunikation der US Regierung gegenüber der deutsche Regierung bedarf, die dann mittels BMF-Schreiben bekannt gemacht werden (Rdnr. 284 ff.). Eine einzuholende Selbstauskunft kann in deutscher Sprache sein und Teil der Kontoeröffnungsunterlagen sein (Rdnr. 187 ff.).

Auch die originalen US-Steuerformulare, inkl. der US Tax Forms W-8BEN und W-9, können durch deutsche Institute genutzt werden (Rdnr. 199 f.). Außerdem ist eine Selbstauskunft generell zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit einholbar.

Das Schreiben des BMF legt eine sog. "good-faith-efforts clause" in Rdnr. 287 nieder: Hat ein deutsches Finanzinstitut im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nach dem FATCA-Abkommen und der FATCA-USA-UmsVO, sämtliche Bemühungen im guten Glauben unternommen, die notwendig erscheinen, um den Sorgfaltspflichten bis zum Datum der Veröffentlichung dieses Schreibens und des "Competent Authority Arrangements" nach Art. 3 Abs. 6 des FATCA-Abkommens nachzukommen, insbesondere hinsichtlich der Überarbeitung seines Neukontoeröffnungsverfahrens und Einführung von Verfahren für die Identifizierung seiner Bestandskunden für FATCA-Zwecke, so wird dieses Finanzinstitut so angesehen, als wäre es seinen Pflichten rechtmäßig nachgekommen.

Das Schreiben bestätigt die relevanten Meldezeitpunkte und die zu meldenden Daten, weitere Details bzgl. des XML Daten Schemas und anderer technischer Aspekte sollen in einem separaten BMF-Schreiben adressiert werden (Rdnr. 288; vgl. dazu BMF-Schreiben v. 17.7.2015, IV B 6 - S 1316/11/10052 :124, BStBl I 2015, 637).

Das BMF stellt klar, falls keine meldepflichtigen Daten nach dem FATCA-Abkommen und der FATCA-USA-UmsVO vorliegen, es keiner Meldung an das BZSt bedarf (Rdnr. 111). Der mit BMF-Schreiben vom 17.7.2015 veröffentlichte Datensatz sieht eine sog. Nullmeldung in diesem Sinne nicht vor.

Das BMF-Schreiben sieht bis dato noch keine Regelungen bzgl. der FATCA-Steuerabzugsverpflichtungen in Deutschland vor.

Zu beachten ist, dass die zeitlichen Vorgaben im FATCA-Abkommen durch die FATCA-USA-UmsVO bereits teilweise modifiziert wurden. Die Verordnung legt fest, dass das FATCA-Abkommen so auszulegen ist, als enthalte es die von den USA am 12.7.2013 bekannt gemachten Änderungen hinsichtlich des Zeitplans für die FATCA-Umsetzung (Notice 2013-43). Zudem wird es nicht beanstandet, wenn die Regelung in der Notice 2014-33 des Finanzministeriums der USA von deutschen Finanzinstituten in Anspruch genommen wird. Diese modifiziert die bereits durch die Notice 2013-43 verschobenen Stichdaten nochmals.

BMF, Schreiben v. 3.11.2015, IV B 6 - S 1316/11/10052 :133