Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge privat nutzen

Um die Elektromobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 neue steuerliche Regelungen für betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge geschaffen. Steuerentlastend wirkt sich dies bei privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus. Das BMF hat sich nun in einem ausführlichen Schreiben mit dem neuen Regelwerk befasst.

Wer sich für den Kauf eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs entscheidet, muss derzeit noch einen höheren Preis zahlen als beim Kauf eines herkömmlichen Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor. Aufgrund des höheren Listenpreises war der Kauf solcher Fahrzeuge für den betrieblichen Bereich bislang steuerlich eher unattraktiv, da die private Nutzungsversteuerung höher ausfiel.

Der Gesetzgeber ist diesem Wettbewerbsnachteil mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 (BGBl I S. 1809) entgegengetreten und hat in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG n. F. einen Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge festgeschrieben. Demnach dürfen die Kosten für das Batteriesystem künftig pauschal aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme herausgerechnet werden.

Hinweis: Ziel dieser Neuregelung ist es, die Verbreitung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen zu fördern. Da gerade Dienstwagenflotten ein wichtiges potenzielles Marktsegment für Elektrofahrzeuge darstellen, wird in diesem Bereich eine steuerliche Gleichstellung mit herkömmlichen Fahrzeugen angestrebt.

BMF veröffentlicht neues Schreiben

Das BMF hat die Neuregelungen nun mit Schreiben vom 5.6.2014 aufgegriffen und die Verwaltungsstandpunkte zur Thematik dargelegt. Danach gilt:

Definition von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Es werden nur solche Elektrofahrzeuge vom neuen Nachteilsausgleich erfasst, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist wird.

Hinweis: Derartige Elektrofahrzeuge verfügen in der Zulassungsbescheinigung über die Codierung „0004“ und „0015“ (in Feld 10).

Als Hybridelektrofahrzeuge werden Fahrzeuge begünstigt, die extern aufladbar sind und die Energie für ihren mechanischen Antrieb aus einem Betriebskraftstoff oder einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung im Fahrzeug beziehen (z. B. Batterie, Kondensator).

Hinweis: Derartige Hybridelektrofahrzeuge sind an der Codierung „0016“ bis „0019“ und „0025“ bis „0031“ in Feld 10 der Zulassungsbescheinigung erkennbar.

Wie der Nachteilsausgleich konkret erfolgt

Der neue Nachteilsausgleich setzt beim inländischen Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung an, der die Bemessungsgrundlage für folgende steuerliche Kenngrößen bildet:

  • den Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung),
  • die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (bei Fahrten Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten) und
  • den geldwerten Vorteil bei Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 2 Satz 2,3 und 5 EStG.

Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen darf der Listenpreis nunmehr pauschal gemindert werden. die Höhe des Abschlags richtet sich nach dem kWh-Wert der Batteriekapazität (kann dem Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden) und dem Jahr der Anschaffung. Aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG n. F. lässt sich folgende Abschlagstabelle ableiten:

Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung

Minderungsbetrag in EUR pro kWh der Batteriekapazität

maximaler Minderungshöchstbetrag in EUR

2013 und früher

500

10.000

2014

450

9.500

2015

400

9.000

2016

350

8.500

2017

300

8.000

2018

250

7.500

2019

200

7.000

2020

150

6.500

2021

100

6.000

2022

50

5.500

 

Das BMF weist darauf hin, dass auch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen das Jahr der Erstzulassung für die Abschlagsberechnung maßgeblich ist. Zudem darf die bisher schon geltende Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro (vgl. u.a. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR) erst erfolgen, nachdem der pauschale Abschlag für das Batteriesystem abgezogen wurde. Das BMF veranschaulicht die Minderung und Abrundung unter anderem mit folgendem – verkürzt dargestellten – Beispiel:

Beispiel: Anschaffung eines Elektrofahrzeugs in 2013 (Listenpreis 45.000 EUR, Batteriekapazität 16,3 kWh, betrieblicher Nutzungsumfang 60 %).

Lösung: Der 1 %-Vorteil für die private Nutzung errechnet sich wie folgt:

Bruttolistenpreis

45.000 EUR

Abschlag für Batteriesystem (16,3 kWh x 500 EUR)

8.150 EUR

verbleiben

36.850 EUR

abgerundet

36.800 EUR

Nutzungsvorteil pro Monat somit

368 EUR

 

Besonderheiten bei geleasten Batteriesystemen

Sofern die Kosten des Batteriesystems nicht im Listenpreis des Fahrzeugs enthalten sind, sondern in Form von gesonderten Leasingraten oder Mieten beglichen werden, darf der Listenpreis des Fahrzeugs nicht um die pauschalen Abschläge für die Batterie gemindert werden, da insoweit kein Nachteilsausgleich erforderlich ist.

Neues Wahlrecht

Das BMF gewährt jedoch ein Wahlrecht, sofern das Fahrzeug am Markt wahlweise mit oder ohne Batteriesystem beschafft werden kann. Hat der Steuerpflichtige das Batteriesystem gesondert bezahlt (z. B. per Mietraten), darf er aus Vereinfachungsgründen auch den höheren Listenpreis für das Fahrzeug mit Batteriesystem ansetzen und hiervon den neuen pauschalen Abschlag abziehen. Anhand zweier Beispiele veranschaulicht das BMF, dass diese Variante für den Steuerpflichtigen günstiger sein kann (s. Rz. 5 und 6 des Schreibens).

Hinweis: Wer sein Batteriesystem gesondert bezahlt hat, das gleiche Fahrzeug aber auch mit Batteriesystem hätte kaufen können, sollte also eine Vergleichsberechnung anstellen. Möglicherweise lässt sich aus dem Ansatz des höheren Listenpreises samt pauschalem Abschlag letztlich ein niedrigerer privater Nutzungswert erzielen.

Besonderheiten bei der Kostendeckelung

Der pauschale 1 %-Vorteil und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung-Betriebstätte bzw. Familienheimfahrten können höher sein, als die tatsächlichen Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs; in diesem Fall dürfen diese Werte auf den Betrag der tatsächlichen Kosten begrenzt werden (sog. Kostendeckelung).  Das BMF weist darauf hin, dass der neue pauschale Abschlag für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei dieser Vergleichsbetrachtung von der Bemessungsgrundlage für die (in die Gesamtkosten einfließende) AfA abgezogen werden darf.

Sofern das Batteriesystem gesondert angeschafft/bezahlt wurde, muss das zusätzlich entrichtete Entgelt von den Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs abgezogen werden; gleiches gilt für die weiteren Kosten des Batteriesystems (z.B. Reparaturaufwand).

Fahrtenbuchmethode

Sofern die Entnahme, die nicht abziehbaren Betriebsausgaben bzw. der geldwerte Vorteil mit den anteiligen tatsächlichen Gesamtaufwendungen ermittelt werden (Fahrtenbuchmethode) und die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auch Kosten für das Batteriesystem enthalten, darf die Bemessungsgrundlage für die in die Gesamtkosten einfließende AfA um die neuen pauschalen Abschläge (s. Tabelle oben) gemindert werden. Das BMF veranschaulicht die Berechnung unter anderem mit folgendem – verkürzt dargestellten – Beispiel:

Beispiel: Anschaffung eines Elektrofahrzeugs in 2013 für 36.000 EUR, der private Nutzungsanteil beträgt laut Fahrtenbuch 17 %. Die Batteriekapazität beträgt 16 kWh, sodass sich ein Minderungsbetrag von 8.000 EUR ergibt.

Lösung:  In die Gesamtkosten des Fahrzeugs fließt nur eine geminderte AfA von 4.666,67 EUR ein (36.000 EUR ./. 8.000 EUR = 28.000 EUR verteilt auf 6 Jahre). Zusammen mit weiteren KfZ-Kosten von 1.890 EUR ergibt sich somit ein Gesamtaufwand von 6.556,67 EUR, sodass die Nutzungsentnahme 1.114,63 EUR beträgt (17 %).

Batteriemiete wird nicht eingerechnet

Sofern das Batteriesystem gemietet oder geleast wurde, darf ein hierfür gezahltes Entgelt ebenfalls nicht in die Gesamtkosten einfließen, sodass es den Wert der Nutzungsentnahme nicht beeinflusst.

Komplett geleaste Fahrzeuge

Wurde nicht nur das Batteriesystem geleast, sondern das komplette Fahrzeug, muss die Leasingrate auf Fahrzeug und Batterie aufgeteilt werden. Nur der Teil, der auf die Batterie entfällt, kann bei der Berechnung der Gesamtkosten außen vor bleiben. Als Aufteilungsmaßstab darf das Verhältnis zwischen dem Listenpreis einschließlich Batteriesystem und dem Listenpreis abzüglich der pauschalen Abschläge für das Batteriesystem herangezogen werden. Auch diesen Aspekt veranschaulicht das BMF mit folgendem – verkürzt dargestellten – Beispiel:

Beispiel: Der Steuerpflichtige least ein Elektrofahrzeug für 4.788 EUR jährlich (Batteriekapazität 16 kWh, somit pauschaler Abschlag von 8.000 EUR), der private Nutzungsanteil laut Fahrtenbuch beträgt 17 %. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 EUR.

Lösung: Der private Nutzungsvorteil errechnet sich wie folgt:

Ermittlung der KfZ-Gesamtkosten:

 

 

Versicherung

 

1.000 EUR

Strom

 

890 EUR

Aufteilung der Leasinggebühren

Bruttolistenpreis mit Batterie

Bruttolistenpreis nach pauschalem Abschlag

anteilige Leasinggebühr für das Fahrzeug somit

anzusetzen somit (81,4 % von 4.788 EUR)

43.000 EUR

35.000 EUR

81,4 %

 

 

 

 

3.897 EUR

Gesamtkosten

 

5.787 EUR

privater Nutzungsteil lt. Fahrtenbuch (17 %)

 

983,79 EUR

 

Anwendbarkeit der Neuregelungen

Das BMF weist darauf hin, dass die Neuregelungen zum Nachteilsausgleich bereits seit dem 1.1.2013 anwendbar sind. Es werden allerdings nur Fahrzeuge begünstigt, die vor dem 1.1.2023 angeschafft, geleast oder überlassen werden.

Fazit

Die dargelegten Grundsätze des BMF enthalten zwar keine Überraschungen, geben dem Rechtsanwender aber Antworten auf viele wichtige Detailfragen. Für die Praxis bedeutsam ist insbesondere das Wahlrecht, bei gesondert geleasten Batteriesystemen den höheren Listenpreis samt eines pauschalen Abschlags ansetzen zu können.

Das neue Regelwerk baut in der Tat die steuerlichen Nachteile ab, die höhere Listenpreise von Elektrofahrzeugen bislang bei der Nutzungsversteuerung nach sich zogen. Es bleibt abzuwarten, ob von den neuen Regeln nun tatsächlich der Impuls ausgeht, im betrieblichen Bereich verstärkt Elektrofahrzeuge einzusetzen.

BMF, Schreiben v. 5.6.2014, IV C 6 - S 2177/13/10002

Schlagworte zum Thema:  Elektroauto, Amtshilfe, Einkommensteuer