Maria Mitchell
21.07.09, 07:09 Uhr
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Guten Morgen, ein Vorstansmtitglied einer AG möchte einen zweiten Firmenwagen für sich anschaffen. Wie wird hier die Nutzung beurteilt? Berechnet man von dem teuersten Wagen die 1 %-Regelung und lässt den anderen außer Acht?
Insgesamt gibt es mehrere Fahrzeuge, die alle einem Mitarbeiter zugeordnet sind und auch entsprechend mit der 1%-Regelung abgerechnet werden.
Für Antworten danke ich Maria Mitchell
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Bernd Urban
21.07.09, 14:37 Uhr
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Sehr geehrte Frau Mitchell,
die Finanzverwaltung hat über H 8.1 Abs. 9-10 LStH unter dem Stichwort "Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge" Regelungen getroffen. Diese lauten wie folgt:
Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge:
* Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist bei der pauschalen Nutzungswertermittlung für jedes Fahrzeug die private Nutzung mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen; dem privaten Nutzungswert kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Dem Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten benutzten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen (BMF vom 28.5.1996 - BStBl I S. 654).
* Der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs ist bei der pauschalen Nutzungswertermittlung (1%-Regel) auch bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats zugrunde zu legen (>Arbeitgeber-Merkblatt vom 1.1.1996 - BStBl 1995 I S. 719, Tz. 21). * Bei der individuellen Nutzungswertermittlung (Fahrtenbuchmethode) muss für jedes Kraftfahrzeug die insgesamt entstehenden Aufwendungen und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten nachgewiesen werden (>Arbeitgeber-Merkblatt vom 1.1.1996 - BStBl 1995 I S. 719, Tz. 22). * Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung und führt er nur für einzelne Kraftfahrzeuge ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, so kann er für diese den privaten Nutzungswert individuell ermitteln, während der Nutzungswert für die anderen mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen ist (BFH vom 3.8.2000 - BStBl 2001 II S. 332).
Soweit zu den Regelungen.
Maßgebend dürfte danach sein, ob der Arbeitnehmer glaubhaft machen kann, dass die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Nur dann ist der Nutzungswert anhand des Listenpreises des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen. Der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist dann aber stets nach dem Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten benutzten Kraftfahrzeugs zu bemessen (BMF vom 28.5.1996 - BStBl I S. 654).
Gelingt die Glaubhaftmachung nicht, dann hat der Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Überlassung mehrerer Firmenwagen ein Wahlrecht. Er kann für einzelne Fahrzeuge den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung individuell ermitteln, wenn er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, und für die anderen Fahrzeuge die Firmenwagenbesteuerung nach der 1 %-Regelung durchführen.
Ich hoffe, Sie kommen mit den Ausführungen weiter und verbleibe
mit freundlichen Grüßen aus Rheinstetten,
Bernd Urban vereidigter Buchprüfer Steuerberater
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Maria Mitchell
23.10.09, 08:26 Uhr
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Guten Morgen Herr Urban, privat bedingt war ich längerfristig nicht online. Ich möchte mich aber recht herzlich für Ihre ausführliche Antwort bedanken. Es gibt doch immer wieder Fragen in der Praxis, die dann doch nicht so eindeutig zu lösen sind.
Nochmals herzlichen Dank und eine Entschuldigung für die so verspätete Rückmeldung.
Viele Grüsse Maria Mitchell
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